Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe .
Der Beschluss (hier: über die Erweiterung der Betreuung) muss der Betroffenen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG zugestellt werden, …
Lesen















