Betreuungsverfahren – und die Rechtsbeschwerde des Sohnes

Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden . So war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil dem Sohn

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Die (Rechts-)Beschwerdebefugnis des Angehörigen

Ein von § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall errichtete die im Jahre 1925 geborene Betroffene im Jahre

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Beschwerdebefugnis naher Angehöriger im Betreuungsverfahren

Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt . Auch der am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Ehemann der Betroffenen ist jedenfalls gemäß § 303

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Der entlassene Betreuer – und seine Beschwerdebefugnis

Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu. Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht

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Der im Betreuungsverfahren nicht hinzugezogene Angehörige

Der im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Angehörige kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Betreuungsentscheidung keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Geschwistern des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene

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Der Vorsorgebevollmächtigte im Betreuungsverfahren

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG lässt sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts Konstanz – eine eigene Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten nicht herleiten. Danach kann der Vorsorgebevollmächtigte wie der Betreuer gegen eine

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Behindertentestament – und die Betreuervergütung

Bei einer durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragenen (Vor)Erbschaft und gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nicht in eigenen Rechten unmittelbar betroffen. Er ist deshalb weder an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beteiligen noch steht ihm gegen die abschließende Festsetzungsentscheidung

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Anordnung der Betreuung – und die Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen . Auch eine etwaige verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Vollmachtwiderruf fortdauernden Vertretung des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis geben, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen. Wird eine

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Vorsorgevollmacht – und ihr Widerruf durch den Betreuer

Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist . Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt

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