Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden . So war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil dem Sohn
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