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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht

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Die „zu spät“ erteilte Vorsorgevollmacht

Eine von dem Betroffenen erteilte General- und Vorsorgevollmacht ist unwirksam, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt (bereits) geschäftsunfähig war, so dass die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit

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Zahlung an eine betreute Person

Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Betreute eine Abhebung von seinem Bankkonto vorgenommen hatte: Die Forderung auf (nochmalige) Auszahlung des Kontoguthabens ist

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Der vom Nichtgeschäftsfähigen im Betreuungsverfahren mandatierte Rechtsanwalt

Mandatiert eine nicht geschäftsfähige betroffene Person im Betreuungsverfahren einen Rechtsanwalt, ist durch Auslegung zu ermitteln, in welchem Umfang tatsächlich eine Bevollmächtigung erfolgt ist. Hierbei ist festzustellen, welche Erklärungen der betroffenen Person aus ihrer Sicht abgeben konnte und abgegeben hat . Um festzustellen, ob eine Verfahrensvollmacht für ein konkretes Betreuungsverfahren erteilt

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