Für die Verlängerung einer Betreuung gelten die Regeln über die erstmalige Auswahl gem. § 1897 BGB.

Im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Erstbestellung (§ 295 Abs. 1 FamFG) und es ist neu über die Auswahl der Betreuerin zu befinden. Hierfür gelten nicht die Regeln über die Entlassung und Neubestellung (§§ 1908b, 1908c BGB) sondern die über die erstmalige Auswahl, also insbesondere § 1897 BGB [1].
Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 27. März 2014 – Kaf 5 XVII 1277/12
- OLG Frankfurt, OLGR 2006,882[↩]