Der Verfahrenspfleger bei der Aufhebung der Betreuung

Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt . Einen Antrag oder eine Anregung auf Aufhebung der Betreuung kann das Gericht nur

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