Betreuungsverfahren – und der behandelnde Arzt als Sachverständiger

Nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG soll das Gericht nur bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt hat.

Betreuungsverfahren – und der behandelnde Arzt als Sachverständiger

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer auch der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann[1].

Mithin ist es auch unbedenklich, wenn die Sachverständigen die behandelnden Ärztinnen des Betroffenen im Rahmen seiner stationären Unterbringung gewesen sind.

Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens aber persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann. Auch wenn dem Betroffenen durch Mitteilung des Beweisbeschlusses bekannt gemacht worden ist, dass ein behandelnder Arzt zum Gutachter bestellt wurde, wird er zunächst davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Arzt weiter als Behandler gegenübertritt, ohne dass er dabei ohne Weiteres mit einer Begutachtung für das Gericht rechnen muss. Deshalb muss der behandelnde Arzt dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als gerichtlicher Gutachter tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten auch nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten[2].

Diesen Anforderungen wird ein Unterbringungsgutachten nicht gerecht, dem sich zwar wohl noch entnehmen lässt, dass zeitlich nach dem Eingang des amtsgerichtlichen Gutachtensauftrages eine gesonderte psychopathologische Befunderhebung erfolgt ist und das Gutachten somit offensichtlich nicht allein auf den Erkenntnissen beruht, welche die Sachverständigen aus der bisherigen Behandlung des Betroffenen gewonnen haben. Dies gilt zumindest dann, wenn weder die gerichtlichen Feststellungen noch der sonstige Akteninhalt erkennen lassen, dass dem Betroffenen vor Beginn der Untersuchung die Funktion der Ärztinnen als gerichtliche Sachverständige eröffnet worden ist. Eine solche Unterrichtung ist umso erforderlicher, wenn das Amtsgericht die Begutachtung nicht durch einen dem Betroffenen vorab bekannt gegebenen Beweisbeschluss angeordnet, sondern den Gutachtensauftrag durch formlose Verfügung unmittelbar gegenüber der Klinik erteilt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2024 – XII ZB 130/23

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2021 – XII ZB 335/21 , FamRZ 2022, 304 Rn. 7 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2021 – XII ZB 335/21 , FamRZ 2022, 304 Rn. 8 mwN[]