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Der Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers – und sein Erlöschen

Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird . Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach §

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Die gebotene Bestellung eines Verfahrenspflegers

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt oder wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet . Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu

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Die Verfahrenspflegervergütung des Verfahrenspflegers – die erstinstanzliche Fallpauschale und das Beschwerdeverfahren

Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus. Die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung als Verfahrenspflegerin gilt auch im Beschwerdeverfahren fort. Gemäß § 317 Abs. 5 FamFG endet die Bestellung eines Verfahrenspflegers

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Die Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers

Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde . Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen

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Der Austausch einer ungeeigneten Betreuerin

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der

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Das Rechtsmittel des Verfahrenspflegers in der Unterbringungssache

Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt . Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine

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Die vom Verfahrenspfleger eingelegte Verfassungsbeschwerde

In seiner Eigenschaft als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren ist der BetVerfahrenspflegerreuer als Partei kraft Amtes berechtigt, Rechte des Betroffenen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren in eigenem Namen wahrzunehmen. Zwar sind mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen . Es ist jedoch anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren

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Untersuchungsanordnung -und die Verfassungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin

Die Verfahrenspflegerin ist bereits aufgrund ihrer einfachrechtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser – ausnahmsweise – Rechte der Betroffenen in eigenem Namen wahrzunehmen . Der Rechtsweg ist mit Erlass der Untersuchungsanordnung erschöpft. Die gerichtliche Anordnung, die Betroffene – wenn nötig – gegen ihren Willen in Räumlichkeiten des

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Anhörung ohne Verfahrenspfleger

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft . Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht – wie es in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen hat – vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

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Verfassungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin – gegen die Untersuchungsanordnung im Unterbringungsverfahren

Die gerichtliche Anordnung im Unterbringungsverfahren, die Betroffene – wenn nötig – gegen ihren Willen in ihrer Wohnung durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar . Der Rechtsweg ist daher erschöpft, die Verfassungsbeschwerde somit zulässig.

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Die unterbliebene Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin

Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann . Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren darf

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