Die grob mangelhafte Dienstleistung eines Rechtspflegers in Betreuungsangelegenheiten rechtfertigt eine Kürzung seiner Dienstbezüge. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 34 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem
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