Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen1. Der durch Art.19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz erfordert, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel auch im Fall des Vollmachtwiderrufs
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