Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Eigengefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus,
LesenSchlagwort: Betreuungsgericht
Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren
Das gemäß § 280 FamFG im Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann . Zwar ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens weder im Aufhebungsverfahren nach § 294 FamFG noch im Verfahren zur Verlängerung der
LesenHinzuziehung zum Betreuungsverfahren – und die Beteiligtenstellung im Beschwerdeverfahren
Die durch Hinzuziehung zum Betreuungsverfahren in erster Instanz begründete Beteiligtenstellung (hier: des Vaters der Betroffenen) besteht in der Beschwerdeinstanz fort. Dass der Beteiligte entgegen § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht aufgeführt worden ist, steht dem nicht entgegen . Die durch Hinzuziehung in erster
LesenBetreuung aufgrund einer Verdachtsdiagnose
Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen . Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden. Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen
LesenBetreuungsverfahren und die erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren
Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält . Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des
LesenAnforderungen an das Sachverständigengutachten in Betreuungsverfahren
Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte, der mit
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