Vergütung eines Ergänzungsbetreuers

Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird . In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall übertrugen die Betroffene und ihr 2010 verstorbener Ehemann 2003 ihrer Tochter

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Das Behindertentestament und der Vergütungsanspruch des Betreuers

Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-)Erbschaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen. Vielmehr ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte. Mit dieser Begründung bejahte jetzt der Bundesgerichtshof

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Ergänzungsbetreuer – und die Pauschalvergütung

Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft. Dass der für den Fall der rechtlichen Verhinderung

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Die Vergütung des Ergänzungsbetreuers

Der für den Fall der rechtlichen Verhinderung bestellte Ergänzungsbetreuer kann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG beanspruchen. Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Korrektur durch eine teleologische Reduktion der Norm ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Gemäß §

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