Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
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Akutelle Rechtsnachrichten und Hintergrundberichte aus dem Betreuungswesen.
Die Verantwortlichkeit eines Arztes – und die Genehmigung der Zwangsbehandlung
Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt . Gemäß § 323 Abs. 2 FamFG muss die
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Die (Rechts-)Beschwerdebefugnis des Angehörigen
Ein von § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall errichtete die im Jahre 1925 geborene Betroffene im Jahre 2005
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Der Austausch einer ungeeigneten Betreuerin
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten
LesenDie verspätet bestellte Verfahrenspflegerin – und die Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht
Erfolgt im Betreuungsverfahren die ‑für das Amtsgericht bereits vor der Anhörung der Betroffenen erkennbar erforderliche – Bestellung der Verfahrenspflegerin erst nach der erfolgten Anhörung der Betroffenen ohne dass vom Amtsgericht eine erneute Anhörung anberaumt wird, so muss das Landgericht im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Vorgaben des § 68 Abs. 3 Satz
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Wenn die Betroffene sich nicht mehr äußern kann…
Die persönliche Anhörung der Betroffenen kann nach §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 295 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 4, 34 Abs. 2 FamFG unterbleiben, wenn sie offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen kundzutun. Nach dem (auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG entsprechend anwendbaren) § 278 Abs.
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Unterbringung mit einer Gesamtdauer über vier Jahren
Die aus § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG folgende Verpflichtung des Gerichts, bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren einen externen Gutachter zu bestellen, entfällt nicht bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Freiheitsentzugs und besteht auch dann, wenn der Betroffene trotz zwischenzeitlichen Fehlens einer Unterbringungsgenehmigung weiterhin gegen seinen Willen untergebracht
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Die teilweise Abhilfe – und ihre isolierte Anfechtung
Ist eine teilweise Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren isoliert anfechtbar? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Grundsätzlich stellt eine Nichtabhilfeentscheidung eine bloße Zwischenentscheidung dar, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG kein Rechtsmittel stattfindet . Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausgestaltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung
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Beschwerdeverfahren – und die Erledigungserklärung
Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist , und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht . In einem solchen Fall bleibt dem
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Die „zu spät“ erteilte Vorsorgevollmacht
Eine von dem Betroffenen erteilte General- und Vorsorgevollmacht ist unwirksam, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt (bereits) geschäftsunfähig war, so dass die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit
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Das Privatgutachten im Betreuungsverfahren
Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten
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Der ungeeignete Bevollmächtigte – und der Wunschbetreuer
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen . Dies gilt auch, soweit der
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Absehen von der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren
Mit dem Absehen des Beschwerdegerichts von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach dem für die Verlängerung der Betreuung nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG – ebenso wie grundsätzlich gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Erweiterung der Betreuung
LesenDie Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – nach dem Sachverständigengutachten
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist . Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis
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Wiedereinsetzung des psychisch erkrankten Betroffenen in die Beschwerdefrist
Für die Beschwerde des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren gelten keine von § 64 FamFG abweichenden, weniger strengen Formerfordernisse. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen
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Beschwerdebefugnis naher Angehöriger im Betreuungsverfahren
Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt . Auch der am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Ehemann der Betroffenen ist jedenfalls gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
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Das Hausnotrufsystem in der Seniorenresidenz – und seine Umsatzsteuerfreiheit
Die für die Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen erforderliche Kostentragung durch die Pflegekasse kann sich beim Betrieb eines Hausnotrufsystems aus der Zuerkennung einer Pflegestufe ergeben. Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 16 UStG die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen. Nach
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Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts – und die erforderlichen Feststellungen
Bei dem Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt . Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der
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Gerichtliche Anordnung einer 5‑Punkt-Fixierung
Die Fixierung ist eine in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zu ergreifende Maßnahme zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst und Dritter. Nur als solche genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen . Sodann muss das Gericht prüfen, ob mildere Alternativmaßnahmen zur Verfügung standen,
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Der Regress der Staatskasse gegen den Betreuten – und dessen Freibetrag
Die Berufsbetreuerin hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der
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Augen auf bei der Betreuerauswahl
Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen: So hatte im vorliegenden Streitfall das vorinstanzlich tätige Landgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung zu der Frage unterlassen hat, ob die Bestellung des Beteiligten dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.
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Die persönliche Eignung des Betreuers
Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken. § 1897 BGB stellt
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Betreuung – und der freie Wille des Betroffenen
Gemäß § 1896 Abs. 1a BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Für die mithin notwendige Feststellung, dass es dem Betroffenen an einem freien Willen fehlt, ist nicht ausreichend, wenn der Betroffene „in seiner freien Willensbildung erheblich beeinträchtigt“ ist . Ausreichend können dagegen Darlegungen des Sachverständigen
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Kontrollbetreuung – und der freie Wille des Betroffenen
Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden . Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wird der angefochtene Beschluss diesen Anforderungen nicht gerecht, denn er enthält keinerlei Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, seinen Willen frei
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Betreuerauswahl – und der Wunsch des psychisch erkrankten Betroffenen
Im Betreuungsverfahren kann der Betroffene einen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB betreuungsrechtlich relevanten Vorschlag für die Auswahl des Betreuers zu unterbreiten. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die
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Kündigung eines Heimplatzes – wegen grober Pflichtverletzungen der Betreuerin
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und
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