Die Fixierung ist eine in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zu ergreifende Maßnahme
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Das Recht der Betreuung
Akutelle Rechtsnachrichten und Hintergrundberichte aus dem Betreuungswesen.
Die Fixierung ist eine in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zu ergreifende Maßnahme zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst und Dritter. Nur als solche genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen . Sodann muss das Gericht prüfen, ob mildere Alternativmaßnahmen zur Verfügung standen,
LesenDie Berufsbetreuerin hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn
LesenZum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen: So hatte im vorliegenden Streitfall das vorinstanzlich tätige Landgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung zu der Frage unterlassen hat, ob die Bestellung des Beteiligten dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.
LesenEin Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken. § 1897 BGB stellt
LesenGemäß § 1896 Abs. 1a BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Für die mithin notwendige Feststellung, dass es dem Betroffenen an einem freien Willen fehlt, ist nicht ausreichend, wenn der Betroffene „in seiner freien Willensbildung erheblich beeinträchtigt“ ist . Ausreichend können dagegen Darlegungen des Sachverständigen
LesenAuch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden . Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wird der angefochtene Beschluss diesen Anforderungen nicht gerecht, denn er enthält keinerlei Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, seinen Willen frei
LesenIm Betreuungsverfahren kann der Betroffene einen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB betreuungsrechtlich relevanten Vorschlag für die Auswahl des Betreuers zu unterbreiten. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die
LesenSchwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und
LesenZum Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht betreffend die Auswahl eines Betreuers hat nun der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Das Amtsgericht hat für den Betroffenen, der an Demenz leidet, für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen, für die Gesundheitssorge, die Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten und den Widerruf einer Kontovollmacht eine
LesenDer Bundesgerichtshof hat die Schutzpflichten eines Wohnheims für Menschen mit einer geistigen Behinderung gegenüber seinen Bewohnern präzisiert. Anlass hierfür bot ihm die Klage einer 1969 geborenen Kläger, die seit März 2012 in einem solchen Wohnheim wohnt. Sie ist geistig behindert (Prader-Willi-Syndrom) und hat eine deutliche Intelligenzminderung. Mit ihrer Klage nimmt sie
LesenFür eine Antragstellung nach § 62 Abs. 1 FamFG reicht es aus, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag
LesenDie dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus
LesenDie Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie Erkrankten durch eine Elektrokonvulsionstherapie /Elektrokrampftherapie (EKT) ist im Regelfall nicht genehmigungsfähig. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet der Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Seit Februar 2018 war er wiederholt untergebracht und wurde – überwiegend zwangsweise – mit verschiedenen Medikamenten letztlich erfolglos behandelt.
LesenIn Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Beschluss regelmäßig nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Für Unterbringungssachen, zu denen nach § 312 Nr. 3 FamFG auch die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zählt, sieht §
LesenBesteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungsoder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden. Rechtsbeschwerden sind damit gemäß § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft, weil der Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts im Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. An der mithin
LesenMit der Begründung, dass der in der Vorsorgevollmacht vorgesehen Bevollmächtigte weit entfernt wohnt, verkennt das Gericht den Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und damit der Frage, ob dem Unterstützungsbedarf der Betroffenen durch ausreichende andere Hilfen Genüge getan ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Die seinerzeitige Vollmachterteilung ist an
LesenVoraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist gemäß § 1896 Abs. 1 BGB zum einen, dass ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Zum anderen darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist
LesenDie Befugnis zum Vollmachtwiderruf beinhaltet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Betreuer als eigener Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden . Soll dem Kontrollbetreuer die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf übertragen werden, setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
LesenOrdnet das Landgericht im Beschwerdeverfahren eine Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den Betreuer zu bestimmen . Für den Fall der Einrichtung entweder einer Kontrollbetreuung oder einer Vollbetreuung ist das Landgericht gehalten, im Wege der dann zu treffenden Einheitsentscheidung nicht nur die Betreuung als solche anzuordnen, sondern
LesenZieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen . Die erneute Anhörung der Betroffenen ist bereits deshalb geboten, wenn sich das Landgericht bei seiner Entscheidung mit dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten owie
Lesen§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist . Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht
LesenWann das das Beschwerdegericht im Betreuungsverfahren von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen? Mit dieser Frage hatte hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren diese Möglichkeit. Ein solches Vorgehen setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung
LesenDurch eine nicht unterschriebene Eingabe ist keine wirksame Beschwerde eingelegt worden, da es an der nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG bei schriftlicher Einlegung der Beschwerde notwendigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift fehlt. Das gesetzliche Erfordernis der Unterschrift soll nämlich die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum
LesenDie Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis „Entgegennahme und Öffnen der Post“ bestellt
LesenZu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann, hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die
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