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Der Streit mit dem Ehegatten – oder: die Ungeeignetheit des Bevollmächtigten

Mit der Frage der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und der hierzu anzustellenden Gesamtschau des Tatrichters, wenn über den Aufenthalt eines pflegebedürftigen Betroffenen zwischen seinem Bevollmächtigten und seinem Ehegatten Uneinigkeit besteht, hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof der Fall einer 82-jährigen Betroffenen, die an einer fortgeschrittenen

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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht

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Die „zu spät“ erteilte Vorsorgevollmacht

Eine von dem Betroffenen erteilte General- und Vorsorgevollmacht ist unwirksam, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt (bereits) geschäftsunfähig war, so dass die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit

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Vorsorgevollmacht – und die Widerrufsbefugnis der Kontrollbetreuerin

Die Befugnis zum Vollmachtwiderruf beinhaltet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Betreuer als eigener Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden . Soll dem Kontrollbetreuer die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf übertragen werden, setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender

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Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht

Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht hatte sich aktuell erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten

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Vorsorgevollmacht – Kontrollbetreuung – Vollmachtswiderruf

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Rechtsmacht des Betreuers zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht die ausdrückliche Zuweisung dieser Befugnis durch gerichtlichen Beschluss. Diese Zuweisung setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten

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Betreuung zur Grundstücksveräußerung – und die privatschriftliche Vorsorgevollmacht

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung zu befassen, wenn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist. Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Betreuung zwar nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut

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Vorsorgevollmacht – und der Widerruf durch den Betreuer

Die Rechtsmacht des Betreuers zum Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht erfordert die ausdrückliche Zuweisung dieser Befugnis durch gerichtlichen Beschluss . Diese Zuweisung setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind

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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht

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Die Vorsorgebevollmächtigte als Erbin – und die Kontrollbetreuung wegen eines Vermächtnisses

Ist die Vorsorgebevollmächtigte als Erbin mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis belastet, können die daraus entstehenden Interessenkonflikte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen . Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung

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Der Vorsorgebevollmächtigte im Betreuungsverfahren

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG lässt sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts Konstanz – eine eigene Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten nicht herleiten. Danach kann der Vorsorgebevollmächtigte wie der Betreuer gegen eine

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Teilanfechtung der Betreuungsanordnung

Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist – anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl – nicht möglich . Wenn sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung, sondern gegen die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson richtet, ist dies unschädlich, weil es sich insoweit um eine zulässige Teilanfechtung handelt .

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Vorsorgevollmacht – und die Notwendigkeit einer Betreuung

Aufgrund einer von der Betroffenen erteilten nota- riellen Vorsorgevollmacht ist eine Betreuerbestellung regelmäßig nicht erforderlich (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Allerdings steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn Bedenken gegen die Wirk- samkeit der Vollmacht bestehen oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des

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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Wann kann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch

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Anordnung der Betreuung – und die Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen . Auch eine etwaige verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Vollmachtwiderruf fortdauernden Vertretung des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis geben, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen. Wird eine

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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen . Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner

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Kontrollbetreuung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten Vorsorgevollmacht für

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