Verfahrenskostenhilfe im Betreuungsverfahren

Verfahrenskostenhilfe kann nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung (hier: der Mutter) ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich. § 76 Abs. 1 FamFG ordnet an, dass auf die Bewilligung von

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Tod des Betreuten während des Betreuungsverfahrens

Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden . Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod des Betreuten, weil von diesem

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Türöffnungskosten der Betreuungsbehörde

Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Türöffnungskosten anlässlich der Vorführung eines Betroffenen durch die Betreuungsbehörde nach § 283 FamFG ist umstritten. Teilweise wird die Betreuungsbehörde insoweit als Vollziehungsorgan des Betreuungsgerichts gesehen. Ihre hierdurch

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