Die Entscheidung über private Postangelegenheiten

Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1896 Abs. 4 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist,

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Betreuung – und der freie Wille des Betroffenen

Gemäß § 1896 Abs. 1a BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Für die mithin notwendige Feststellung, dass es dem Betroffenen an einem freien Willen fehlt, ist nicht ausreichend, wenn der Betroffene „in seiner freien Willensbildung erheblich beeinträchtigt“ ist . Ausreichend können dagegen Darlegungen

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Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten

Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen näher belegt werden . In

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Betreuung trotz Unterbringung in einer forensischen Klinik

Allein die Unterbringung des betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt den Betreuungsbedarf nicht entfallen. Gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Diese sind in § 1896 BGB geregelt. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit

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Betreuungsbedarf – und der Aufgabenkreis des Betreuers

Bei der Einrichtung einer Betreuung müssen Feststellungen zu der Frage getroffen werden, für welche Aufgaben der Bedarf für eine rechtliche Betreuung besteht. Dass der Betroffene nach dem Eindruck des Gerichts seine Angelegenheiten überblickt, schließt nicht zwingend aus, dass er etwa aufgrund krankheitsbedingter Verhaltensstörungen für bestimmte Aufgaben im Rechtsverkehr eine Betreuung

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Betreuungsbedarf für Wohnungsangelegenheiten

Mit der Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen und Vertretung vor Gerichten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: In dem hier entschiedenen Fall wendet sich die Betroffene, die an einer neurotischen Persönlichkeitsstörung leidet, gegen die Aufhebung der für sie eingerichteten Betreuung, die im

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Vermögenssorge – und die Erforderlichkeit einer Betreuung

Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen

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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht

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Unbetreubarkeit

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten . Eine Betreuung muss für den angeordneten Aufgabenkreis gemäß § 1896 Abs. 2

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Vorsorgevollmacht – und die Notwendigkeit einer Betreuung

Aufgrund einer von der Betroffenen erteilten nota- riellen Vorsorgevollmacht ist eine Betreuerbestellung regelmäßig nicht erforderlich (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Allerdings steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn Bedenken gegen die Wirk- samkeit der Vollmacht bestehen oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des

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Die verweigerte Zusammenarbeit mit dem Betreuer

Der Erforderlichkeit der Betreuung steht nicht entgegen, dass die Betroffene sich der Zusammenarbeit mit dem Betreuer bislang verweigert hat, solange nicht die Voraussetzungen einer sog. Unbetreubarkeit festgestellt sind. Soweit das Betreuungsgericht darauf abhebt, die Betroffene habe offensichtlich alles auch ohne Betreuer organisieren können, könnte das eine Betreuung jedenfalls dann nicht

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Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Wann kann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch

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Betreuung – und der freie Wille des Betreuten

Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene

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Betreuung wegen Alkoholabhängigkeit?

Mit Alkoholismus allein kann nicht ohne Weiteres die Unbeachtlichkeit eines der Betreuung entgegenstehenden Willens begründet werden. Durch die Einrichtung einer Betreuung wird der Betreute in seiner Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle entscheidet innerhalb des vom

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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen . Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner

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Richterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf

Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht. Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen

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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen . Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge .

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Kontrollbetreuung bei wirksamer Generalvollmacht

Mit den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde, musste sich jetzt der Bundesgerichtshof befassen und hat hierbei dem Vollmachtgeber einen weitgehenden Spielraum eingeräumt, der auch durch einen Kontrollbetreuer nicht beschränkt werden kann: Nach § 1896

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Betreuung wegen wahnbedingter Rechtsverfolgung

Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen. Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis

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