Erfolgt die persönliche Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG . Bei
LesenSchlagwort: Anhörung
Der erst im Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrenspfleger
Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers erst in zweiter Instanz, muss das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anhören und dem Verfahrenspfleger Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung geben. Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und
LesenDie unterbliebene Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren
Mit den Anforderungen an die Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Das in dem zugrunde liegenden Verfahren eingeholte Gutachten ist dem Betroffenen auf Empfehlung des Sachverständigen nicht ausgehändigt worden. Der Bundesgerichtshof sah hierin eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Beschlüsse des Amtsgerichts Moers und des Landgerichts
LesenEinwilligungsvorbehalt – und das entfallene Einverständnis des Betroffenen
Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören . Nach § 278
LesenAnhörung des Betroffenen durch den beauftragten Richter
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann, hat jetzt der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen: Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren muss zwar nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3
LesenDas vom Beschwerdegericht veranlasste neue Sachverständigengutachten – und die Anhörung
Holt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein neues Sachverständigengutachten ein, kommt ein Absehen von der persönlichen Anhörung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht in Betracht . Die persönliche Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert zum einen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör
LesenDie erforderliche Anhörung der Betroffenen – trotz abgelehnter Betreuerbestellung
Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen . In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen
LesenDie auf die Anhörungsrüge erfolgte nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 44 FamFG kommt u.a. dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat . Das Rechtsmittelgericht ist nicht an die Beurteilung
LesenWenn das Sachverständigengutachten erst im Anhörungstermin ausgehändigt wird
Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn der Betroffenen das in dem Betreuungsverfahren zu erstellende Sachverständigengutachten erst im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht übergeben wird. In diesem Fall darf das Landgericht im Beschwerdeverfahren auch nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen. Die Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als
LesenDie Anhörung eines nicht mehr mit seiner Betreuung Einverstandenen
Wenn der Betroffene durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten
LesenDie wegen Corona nur telefonische Befragung des Betroffenen
Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher
LesenKein Einwilligungsvorbehalts ohne Anhörung des Betroffenen
Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das
LesenPersönliche Anhörung im Betreuungsverfahren – trotz Corona
Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen . Dies gilt zumal, wenn sich -wie im hier entschiedenen Fall, den Ausführungen des Gerichts nicht entnehmen lässt, das keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen
LesenDie Anhörung der Betroffenen – und das ihr nicht bekanntgebene Sachverständigengutachten
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der
LesenDas nur an den Verfahrenspfleger bekannt gegebene Sachverständigengutachten
Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das
LesenErneute Anhörung nach Erstattung des schriftlichen Gutachten
Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die dem Betroffenen mitgeteilt wird, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen . Nach § 278 Abs. 1 FamFG
LesenDie erneute Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren
Zum Absehen des Landgerichts von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren hat jetzt erneut der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von
LesenDie erforderliche erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht
Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren
LesenCorona – und die ausgelassene Anhörung des Betroffenen
Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen . Dies gilt jedenfall dann, wenn sich den Ausführungen des Gerichts nicht entnehmen lässt, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen allgemeinen Gefahren durch eine entsprechende
LesenUnterbringung – und die unterbliebene Anhörung des Betroffenen
Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet . Dies betrifft auch die Fälle, in denen das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat absehen dürfen. Nach § 319
LesenDer Austausch einer ungeeigneten Betreuerin
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der
LesenWenn die Betroffene sich nicht mehr äußern kann…
Die persönliche Anhörung der Betroffenen kann nach §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 295 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 4, 34 Abs. 2 FamFG unterbleiben, wenn sie offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen kundzutun. Nach dem (auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG
LesenDas bis zum Anhörungstermin verschwiegene Sachverständigengutachten
Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel . Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Das setzt voraus, dass der
LesenVerzicht auf die Anhörung des Betreuten im Beschwerdeverfahren
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist . Nach § 278 Abs.
LesenDie unterbliebene Anhörung im Unterbringungsverfahren
Der im Grundgesetz verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens . Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren
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