Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen . Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden . Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht

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Kein Einwilligungsvorbehalts ohne Anhörung des Betroffenen

Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das

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Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts trotz laufendem Verbraucherinsolvenzverfahrens

Unter welchen Voraussetzungen ist die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts bei laufendem Verbraucherinsolvenzverfahren möglich? Mit dieser Frage hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen. Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass

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Zahlung an eine betreute Person

Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Betreute eine Abhebung von seinem Bankkonto vorgenommen hatte: Die Forderung auf (nochmalige) Auszahlung des Kontoguthabens ist

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Betreuung – und der Einwilligungsvorbehalt

Mit den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Gemäß § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, so ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets

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Betreung – und der Einwilligungsvorbehalt

Ein Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn dieser auch erforderlich ist. Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft,

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Der Betreuer und die Vermögenssorge

Es handelt sich nicht um eine Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts, wenn ein Einwilligungsvorbehalt wieder angeordnet wird, nachdem ein zuvor bestehender (anderer) Einwilligungsvorbehalt bereits aufgehoben worden war. Vielmehr handelt es sich dann um eine erneute Anordnung, so dass die §§ 278, 280 FamFG unmittelbar anzuwenden sind; § 293 Abs. 2 FamFG findet

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