Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungsoder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden. Rechtsbeschwerden sind damit gemäß § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft, weil der Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts im Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. An der
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