Die bestehende vorläufige Betreuung – und die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungsoder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden. Rechtsbeschwerden sind damit gemäß § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft, weil der Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts im Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. An der

Lesen

Betreuervergütung – nach Ablauf der vorläufigen Betreuung

Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Betreuer für

Lesen

Einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren bei der Betreuerbestellung

Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß 3 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren. Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung. Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer

Lesen

Vorläufige Betreuung – und die nicht nachgeholte Anhörung

Unterbleibt bei Anordnung der vorläufigen Betreuung wegen Gefahr im Verzug die unverzügliche Nachholung der Anhörung, kann dieser Verfahrensverstoß nicht mehr rückwirkend geheilt werden. Die Betroffene wird in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nter vorläufige Betreuung gestellt wird, ohne hierzu jemals persönlich angehört worden zu sein. In einem

Lesen

Vorläufige Betreuung – und die Betreuervergütung

Der Vergütungsanspruch in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang besteht für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung tritt gemäß § 302 Satz 1 FamFG mit dem im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten außer Kraft, wenn sie nicht

Lesen