Die gerichtliche Anordnung im Unterbringungsverfahren, die Betroffene – wenn nötig – gegen ihren Willen in ihrer Wohnung durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar[1].

Der Rechtsweg ist daher erschöpft, die Verfassungsbeschwerde somit zulässig.
Auch ist die Verfahrenspflegerin bereits aufgrund ihrer bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser – ausnahmsweise – Rechte der Betroffenen in eigenem Namen geltend zu machen[2].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 2 BvR 253/18