Kündigung eines Heimplatzes – wegen grober Pflichtverletzungen der Betreuerin

Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und

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Zahlung an eine betreute Person

Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Betreute eine Abhebung von seinem Bankkonto vorgenommen hatte: Die Forderung auf (nochmalige) Auszahlung des Kontoguthabens ist

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Verzicht auf ein Wohnungsrecht durch den Betreuer

Für eine Genehmigung eines beabsichtigten Verzichts des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann, ist das Interesse des Betreuten maßgebend. Besteht das Interesse an einer Wohnungsnutzung endgültig nicht mehr, verliert das Wohnungsrecht seinen Vermögenswert, wenn das Recht auch nicht durch Vermietung oder Verkauf

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Der Betreuer und die Vermögenssorge

Es handelt sich nicht um eine Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts, wenn ein Einwilligungsvorbehalt wieder angeordnet wird, nachdem ein zuvor bestehender (anderer) Einwilligungsvorbehalt bereits aufgehoben worden war. Vielmehr handelt es sich dann um eine erneute Anordnung, so dass die §§ 278, 280 FamFG unmittelbar anzuwenden sind; § 293 Abs. 2 FamFG findet

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Strafantragsrecht des Betreuers

Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen Aufgabenkreis ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der Vermögenssorge noch der der Vertretung gegenüber Behörden enthalten dieses höchstpersönliche Recht. Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich

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Regulierung zweifelhafter Forderungen durch den Betreuer

Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist. Gemäß §§

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Der Betreuer im Ehescheidungsverfahren des Betreuten

Der Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ berechtigt den Betreuer, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten, jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte . Der Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ umfasste schon nach seinem Wortsinn die Vertretung des Erblassers im Ehescheidungsverfahren. Die Annahme des Brandenburgischen Oberlandesgerichts , die Bestimmung „Vertretung

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Betreuertätigkeit oder Anwaltstätigkeit?

Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung nach § 1836 BGB schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus. Dies stellte jetzt der Bundesgerichtshof klar – und befasste sich gleichzeitig mit der Abgrenzung von

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