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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht

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Die „zu spät“ erteilte Vorsorgevollmacht

Eine von dem Betroffenen erteilte General- und Vorsorgevollmacht ist unwirksam, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt (bereits) geschäftsunfähig war, so dass die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit

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Das offensichtlich erfolglose Betreuungsverfahren

Die Durchführung von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt . Andernfalls darf die Einrichtung einer Betreuung auch abgelehnt werden, ohne den Betroffenen persönlich anzuhören. Die Vorschrift des § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet

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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts

Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Nur wenn im Beschwerdeverfahren durch bloße Aufhebung der angegriffenen Entscheidung abschließend über das Verfahren entschieden werden kann, etwa weil hierdurch die Anhängigkeit des Verfahrens

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