Kontrollbetreuung – und der freie Wille des Betroffenen

Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden . Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wird der angefochtene Beschluss diesen Anforderungen nicht gerecht, denn er enthält keinerlei Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, seinen

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Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht

Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht hatte sich aktuell erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten

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Vorsorgevollmacht – Kontrollbetreuung – Vollmachtswiderruf

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Rechtsmacht des Betreuers zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht die ausdrückliche Zuweisung dieser Befugnis durch gerichtlichen Beschluss. Diese Zuweisung setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten

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Vorsorgevollmacht – und der Widerruf durch den Betreuer

Die Rechtsmacht des Betreuers zum Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht erfordert die ausdrückliche Zuweisung dieser Befugnis durch gerichtlichen Beschluss . Diese Zuweisung setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind

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Die Vorsorgebevollmächtigte als Erbin – und die Kontrollbetreuung wegen eines Vermächtnisses

Ist die Vorsorgebevollmächtigte als Erbin mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis belastet, können die daraus entstehenden Interessenkonflikte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen . Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung

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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen . Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner

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Kontrollbetreuung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten Vorsorgevollmacht für

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Kontrollbetreuung bei wirksamer Generalvollmacht

Mit den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde, musste sich jetzt der Bundesgerichtshof befassen und hat hierbei dem Vollmachtgeber einen weitgehenden Spielraum eingeräumt, der auch durch einen Kontrollbetreuer nicht beschränkt werden kann: Nach § 1896

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Kontrollbetreuung und die Bestellung eines Verfahrenspfleger

Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ab. Dem Betroffenen, der aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen in seiner Fähigkeit, seine Interessen im

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Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung – und der Veruntreuungsverdacht der Betreuten

Mit der Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet die 83jährige Betroffene an seniler Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Am

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Kontrollbetreuung bei Grundstücksgeschäften – der demente Eigentümer

Wann ist bei möglichen Interessenkonflikten zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks eine Kontrollbetreuung erforderlich? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesgerichtshof erneut beschäftigen: Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt

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Vorsorgevollmacht – Kontrollbetreuung und Widerruf

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer

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