Gemäß § 41 Abs. 1 FamFG ist der Beschluss des Gerichts den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Insoweit weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass ein anfechtbarer Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG demjenigen
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