Ein von § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall errichtete die im Jahre 1925 geborene Betroffene im Jahre
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