Die zwischenzeitlich erledigte Fixierung

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt . Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen . Dies ist bei besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstößen insbesondere der Fall, wenn die direkte

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Die vom Verfahrenspfleger eingelegte Verfassungsbeschwerde

In seiner Eigenschaft als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren ist der BetVerfahrenspflegerreuer als Partei kraft Amtes berechtigt, Rechte des Betroffenen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren in eigenem Namen wahrzunehmen. Zwar sind mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen . Es ist jedoch anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren

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Untersuchungsanordnung -und die Verfassungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin

Die Verfahrenspflegerin ist bereits aufgrund ihrer einfachrechtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser – ausnahmsweise – Rechte der Betroffenen in eigenem Namen wahrzunehmen . Der Rechtsweg ist mit Erlass der Untersuchungsanordnung erschöpft. Die gerichtliche Anordnung, die Betroffene – wenn nötig – gegen ihren Willen in Räumlichkeiten des

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Verfassungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin – gegen die Untersuchungsanordnung im Unterbringungsverfahren

Die gerichtliche Anordnung im Unterbringungsverfahren, die Betroffene – wenn nötig – gegen ihren Willen in ihrer Wohnung durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar . Der Rechtsweg ist daher erschöpft, die Verfassungsbeschwerde somit zulässig.

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