Die (Rechts-)Beschwerdebefugnis des Angehörigen

Ein von § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden.

Die (Rechts-)Beschwerdebefugnis des Angehörigen

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall errichtete die im Jahre 1925 geborene Betroffene im Jahre 2005 eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht, mit der sie ihren Ehemann zum Vorsorgebevollmächtigten und ihre Großnichte zur Ersatzbevollmächtigten bestimmte. Sie leidet unter schlaganfallbedingter Halbseitenlähmung und fortgeschrittener Demenz. Um ihre Versorgung kümmerte sich ihr Ehemann, der – selbst schwer krebskrank – im Mai 2018 für seine Ehefrau eine Vorsorgevollmacht unterschrieb, in der seine Großnichte, umfassend bevollmächtigt und als Betreuerin vorgeschlagen wurde. Zudem widerrief er die von seiner Ehefrau ihrer Großnichte erteilte Vollmacht.

Nachdem der Ehemann im Juni 2018 verstorben war, haben beide Großnichten beim Amtsgericht Westerburg die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene angeregt. Das Amtsgericht hat sodann die Großnichte des Ehemanns zur Betreuerin der Ehefrau mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die Beschwerde der Großnichte der Ehefrau hat das Amtsgericht, dessen zwischenzeitlicher Nichtabhilfebeschluss vom Landgericht aufgehoben worden war, seinen Beschluss aufgehoben und die Bestellung eines Betreuers mit Blick auf die zugunsten der Großnichte der Ehefrau bestehende Vorsorgevollmacht abgelehnt[1]. Die hiergegen von der ursprünglich zur Betreuerin bestellte Großnichte des Ehemannes im Namen der Betroffenen – unter Berufung auf die ihr vom Ehemann namens der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht – eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Koblenz verworfen, weil sie nicht wirksam bevollmächtigt und daher nicht beschwerdeberechtigt sei[2].

Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendete sie sich sodann gegen die Verwerfung der Beschwerde. Der Bundesgerichtshof verwarf jedoch auch die Rechtsbeschwerde als unzulässig:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Großnichte sie ausschließlich im eigenen Namen eingelegt hat und es ihr an der hierfür erforderlichen, von Amts wegen zu prüfenden Berechtigung fehlt.

Rechtsbeschwerde im eigenen Namen oder für die Betroffene?

Die Großnichte hat die Rechtsbeschwerde nur im eigenen Namen und nicht – wie in der Stellungnahme auf den Hinweis des Bundesgerichtshofs zu den Zulässigkeitsbedenken vertreten – auch im Namen der Betroffenen eingelegt. In der Rechtsbeschwerdeschrift ist nur sie als Rechtsbeschwerdeführerin bezeichnet und zudem ausgeführt „lege ich hiermit für die Großnichte des Ehemanns der Betroffenen, bisherige Betreuerin, Beschwerde- führerin zu 1 und Rechtsbeschwerdeführerin (…) Rechtsbeschwerde ein„. Die Betroffene hingegen wird allein als solche benannt und nicht als Rechtsbeschwerdeführerin, wie es geboten gewesen wäre, wenn die Großnichte bei der Rechtsmitteleinlegung auch in ihrem Namen tätig geworden wäre.

Allerdings kann der bei einer falschen oder ungenauen Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift im Hinblick auf dessen Identifizierbarkeit bestehende Mangel behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelführer aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift sowie der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen und Umstände[3]. Dabei darf ein Beteiligter nicht am buchstäblichen Sinn seiner Wortwahl festgehalten werden. Verfahrenserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus Sicht des Beteiligten nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht[4].

Eine Auslegung der Rechtsbeschwerdeschrift dahin, dass das Rechtsmittel von der Großnichte auch im Namen der Betroffenen eingelegt und diese somit ebenfalls Rechtsmittelführerin sein soll, ist gleichwohl nicht möglich. Der klare Wortlaut des anwaltlichen Schriftsatzes steht dem entgegen und wird durch die diesem beigefügte Kopie des angefochtenen Beschlusses auch nicht relativiert. Denn dort ist die Großnichte im Beschlussrubrum (zwar fehlerhaft) als Beschwerdeführerin bezeichnet und das Landgericht hat ihre Beschwerde verworfen. Dass aus den Beschlussgründen hervorgeht, dass sie die Beschwerde unter Berufung auf die ihr vom Ehemann der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht (tatsächlich) im Namen der Betroffenen geführt hat, erlaubt keinen Rückschluss auf eine Auslegung der Rechtsbeschwerde entgegen ihrem Wortlaut. Mangels sonstiger bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist vorliegender Unterlagen oder Umstände, die auf eine Rechtsmitteleinlegung im Namen der Betroffenen hindeuten könnten, bestehen mithin keine Zweifel daran, dass die Verfahrenserklärung der Großnichte allein eine Einlegung der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen darstellt. Im Hinblick darauf ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob dieser Erklärungsinhalt nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht[5]. Denn es ist nicht zulässig, einer eindeutigen Verfahrenserklärung nachträglich den Sinn zu geben, der den Interessen des Erklärenden am besten dient[6].

Auch ergibt sich die Berechtigung der Großnichte zur Rechtsbeschwerde im eigenen Namen nicht unter dem Gesichtspunkt der formellen Beschwer aufgrund Zurückweisung oder Verwerfung eines eigenen Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren[7]. Denn die anwaltlich vertretene Großnichte hatte entgegen der Bezeichnung im Rubrum des angefochtenen Beschlusses nicht im eigenen Namen Beschwerde gegen die im Rechtsbeschwerdeverfahren verfahrensgegenständliche Aufhebung der Betreuung und Ablehnung der Bestellung eines Betreuers eingelegt. Vielmehr hatte sie das Rechtsmittel ausdrücklich im Namen der Betroffenen geführt und sich dabei auf die ihr vom Ehemann der Betroffenen namens dieser erteilte Vorsorgevollmacht – mithin auf § 303 Abs. 4 FamFG – gestützt. Rechtsmittelführerin hinsichtlich dieser Beschwerde und durch die Verwerfungsentscheidung formell beschwert war daher nicht die Großnichte, sondern die Betroffene selbst[8].

Rechtsbeschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG?

Die nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch die Beschwerdeentscheidung in ihren Rechten beeinträchtigte Großnichte ist auch nicht aufgrund einer direkten oder entsprechenden Anwendung der im Betreuungsrecht geltenden Sonderregelung des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG rechtsbeschwerdeberechtigt, ohne dass es darauf ankommt, ob sie als Vertrauensperson der Betroffenen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Denn ein von § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Soweit der bisherigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung Abweichendes entnommen werden könnte[9], hält der Bundesgerichtshof hieran nicht fest.

Die Vorschrift des § 303 FamFG enthält ergänzende Vorschriften über die Beschwerde, indem sie regelt, wem in Betreuungsverfahren das Recht der Beschwerde unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zusteht. Nach ihrem Wortlaut erfasst sie hingegen nicht das Rechtsbeschwerdeverfahren, so dass sie auf die Frage, wer rechtsbeschwerdebefugt ist, keine unmittelbare Anwendung finden kann.

Anders als früher § 29 Abs. 4 FGG für die weitere Beschwerde enthalten die §§ 70 ff. FamFG für die Rechtsbeschwerde auch keine gesetzliche Anordnung, dass die Vorschriften über die Beschwerde im Übrigen entsprechende Anwendung finden. Den Gesetzesmaterialien[10] ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, dass es sich dabei um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung handelte. Da ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber auf allgemein anerkannte Zulässigkeitserfordernisse für Rechtsmittel – wie etwa die Beschwerdebefugnis des Rechtsmittelführers – hinsichtlich der Rechtsbeschwerde verzichten wollte, ist insoweit grundsätzlich eine entsprechende Anwendung der Beschwerdevorschriften für die Rechtsbeschwerde in Betracht zu ziehen.

Der hier zu beurteilende Fall, dass einer der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten erstinstanzlich Beteiligten selbst keine Erstbeschwerde führt, die den amtsgerichtlichen Beschluss durch Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eines Dritten bestätigende Beschwerdeentscheidung aber mit der Rechtsbeschwerde angreifen möchte, ist dem gesetzlich geregelten Fall jedoch nicht in einer für eine Analogie erforderlichen Art und Weise vergleichbar[11].

Allerdings hat der Bundesgerichtshof die uneingeschränkte entsprechende Anwendung des § 303 Abs. 4 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz bejaht. Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann daher gegen eine seinen Aufgabenkreis betreffende Beschwerdeentscheidung im Namen des Betroffenen Rechtsbeschwerde unabhängig davon einlegen, ob er bereits in der Beschwerdeinstanz namens des Betroffenen das Rechtsmittel geführt hat[12].

Seine Rechtfertigung findet dies darin, dass § 303 Abs. 4 FamFG eine Regelung zum Rechtsmittel des Betroffenen trifft, der wegen der mit zur Betreuung ergehenden Entscheidungen verbundenen Rechtsbeeinträchtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG in Betreuungssachen stets selbst rechtsmittelbefugt ist[13]. Die Vorschrift hat im Hinblick auf die Befugnis des Betreuers zur gesetzlichen Vertretung nach § 1902 BGB ohnehin nur deklaratorische Bedeutung[14] und bildet auch hinsichtlich des Vorsorgebevollmächtigten die regelmäßig bereits rechtsgeschäftlich durch den Betroffenen übertragene Vertretungsmacht ab, wobei insoweit der in der Literatur teilweise streitige rechtliche Gehalt der Norm keiner Erörterung bedarf[15]. Die dem Betroffenen eröffnete Rechtsbeschwerde müssen dann aber auch die zu seiner Vertretung bei der Rechtsmitteleinlegung vom Verfahrensrecht ausdrücklich Benannten einlegen können.

In ständiger Rechtsprechung erkennt der Bundesgerichtshof zudem die entsprechende Anwendbarkeit von § 303 Abs. 2 FamFG für die Rechtsbeschwerdeberechtigung an, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde des Betroffenen oder eines anderen Beteiligten geändert wird. Die von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten nahen Angehörigen des Betroffenen sowie eine Vertrauensperson im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG können in diesem Fall – sofern sie in erster Instanz beteiligt waren – im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hatten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sind[16].

Denn durch den abändernden Beschluss des Beschwerdegerichts entsteht eine Situation, die der von § 303 Abs. 2 FamFG geregelten vergleichbar ist, indem der Beteiligte beurteilen muss, ob er eine erstmals mit diesem Inhalt getroffene gerichtliche Entscheidung zur Einrichtung, Ausgestaltung und Dauer der Betreuung als den Interessen des Betroffenen entsprechend einstuft oder mittels eigenen Rechtsmittels hiergegen vorgehen will.

Anders verhält es sich hingegen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung keine inhaltliche Abänderung durch das Beschwerdegericht erfährt. Die Frage, ob der Beteiligte im Sinne des § 303 Abs. 2 FamFG die zur Betreuung ergangene Entscheidung als in seinen Rechten nicht Beeinträchtigter hinnehmen oder mit einem Rechtsmittel im eigenen Namen angreifen will, muss bereits nach Abschluss der ersten Instanz beantwortet worden sein. Sinn und Zweck des § 303 Abs. 2 FamFG ist es nicht, allen von der Vorschrift genannten Beschwerdeberechtigten gewissermaßen eine zweite Rechtsmittelchance zu eröffnen. Würde man dies anders sehen, wäre im Übrigen das Kriterium der formellen Beschwer insoweit ohne Bedeutung.

Eine Beschwerdeberechtigung auch in derartigen Fällen ist zudem weder verfahrens- noch materiell-rechtlich geboten. Denn anders als bei einer abändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts hat bereits eine Rechtsmittelinstanz zur Verfügung gestanden, um im Interesse des Betroffenen gegen die gerichtliche Entscheidung zur Betreuung vorzugehen, von der der Betroffene oder ein anderer Beteiligter auch Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist es dem jeweiligen Beteiligten unbenommen, nach formeller Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung beim Betreuungsgericht den Erlass einer inhaltlich anderen Entscheidung zur Betreuung für den Betroffenen anzuregen. Daher hat es insoweit bei dem Grundsatz sein Bewenden, dass eine Berechtigung zur Rechtsbeschwerde nur hat, wer durch die Beschwerdeentscheidung – formell oder materiell – beschwert ist[17].

Und in der Sache selbst?

Mangels Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bedurfte es für den Bundesgerichtshof keiner vertieften Erörterung, dass das Landgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, der Ehemann der Betroffenen sei schon angesichts des Wortlauts der Vorsorgevollmacht aus dem Jahre 2005 weder zum Widerruf der von der Betroffenen an ihre Großnichte erteilten Vorsorgevollmacht noch – unabhängig davon, inwieweit ein Vorsorgebevollmächtigter rechtlich hierzu überhaupt in der Lage sein kann – dazu ermächtigt gewesen, seiner eigenen Großnichte namens der Betroffenen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 91/20

  1. AG Westerburg, Beschluss vom 21.11.2019 – 72 XVII 203/18[]
  2. LG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2020 – 2 T 804/19[]
  3. vgl. BGH Urteil vom 18.12.2019 – VIII ZR 332/18 , NJW-RR 2020, 472 Rn. 18 mwN[]
  4. BAGE 133, 28 = NJW 2010, 956 Rn. 12[]
  5. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – XII ZB 136/09 , FamRZ 2011, 31 Rn. 18 mwN[]
  6. vgl. BAGE 133, 28 = NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. Vor § 128 Rn. 25[]
  7. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 243/18 FamRZ 2019, 465 Rn. 6 mwN[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – XII ZB 387/18 , FamRZ 2019, 466 Rn. 5[]
  9. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12.12.2019 – XII ZB 387/18 , FamRZ 2019, 466 Rn. 9; vom 06.02.2019 – XII ZB 405/18 , FamRZ 2019, 639 Rn. 10; und vom 11.04.2012 – XII ZB 531/11 , FamRZ 2012, 1049 Rn. 14 f.[]
  10. vgl. BT-Drs. 16/6308 S.209-211, 271 f.[]
  11. vgl. hierzu allgemein etwa BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 383/19 FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN[]
  12. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.07.2016 – XII ZB 488/15 , FamRZ 2016, 1670 Rn. 7; und vom 03.12.2014 – XII ZB 355/14 , FamRZ 2015, 486 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 7[]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 235/20[]
  14. Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 303 Rn. 7; BT-Drs. 16/6308 S. 272[]
  15. vgl. Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 303 Rn. 11: Befugniserweiterung; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 303 Rn. 8: unwiderlegbare Vermutung; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 49: Auslegungsregel; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 6. Aufl. § 303 Rn. 12: Klarstellung[]
  16. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.06.2019 – XII ZB 373/18 – MDR 2019, 1210 Rn. 2 f.; vom 09.05.2018 – XII ZB 413/17 , FamRZ 2018, 1188 Rn. 4 f.; vom 14.02.2018 – XII ZB 507/17 , FamRZ 2018, 707 Rn. 2 ff.; vom 18.10.2017 – XII ZB 336/17 , FamRZ 2018, 134 Rn. 3 ff. mwN; vom 30.08.2017 – XII ZB 16/17 , FamRZ 2017, 1866 Rn. 5 ff.; BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 7 f.; vom 15.06.2016 – XII ZB 581/15 , FamRZ 2016, 1446 Rn. 3 ff.; und vom 04.12.2013 – XII ZB 333/13 , FamRZ 2014, 470 Rn. 6 ff.[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 44/14 FamRZ 2016, 1062 Rn. 6[]