Bank mit Bierflaschen

Die bereits mehrere Jahre andauernde Unterbringung

Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine nach wie vor bestehende ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus . Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit

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Die wegen einer psychischen Krankheit angeordnete Unterbringung

Die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen setzt voraus, dass er aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann . Hierzu fehlen tragfähige Feststellungen, wenn in den Entscheidungsgründen – ohne sich mit diesem Tatbestandsmerkmal explizit auseinanderzusetzen – lediglich die insoweit nicht tragende Einschätzung des

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Hände

Der Streit mit dem Ehegatten – oder: die Ungeeignetheit des Bevollmächtigten

Mit der Frage der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten und der hierzu anzustellenden Gesamtschau des Tatrichters, wenn über den Aufenthalt eines pflegebedürftigen Betroffenen zwischen seinem Bevollmächtigten und seinem Ehegatten Uneinigkeit besteht, hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof der Fall einer 82-jährigen Betroffenen, die an einer fortgeschrittenen

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Unterbringung für mehr als ein Jahr – und ihre Begründung

Mit den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll, hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei

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Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen . Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden . Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht

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Kein Einwilligungsvorbehalts ohne Anhörung des Betroffenen

Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das

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Hände

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht

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Die Entscheidung über private Postangelegenheiten

Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1896 Abs. 4 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist,

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Unterbringung – und die unterbliebene Anhörung des Betroffenen

Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet . Dies betrifft auch die Fälle, in denen das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat absehen dürfen. Nach § 319

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Die durch Zeitablauf erledigte Unterbringungssache – und die fehlerhafte Anhörung

Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor . Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme

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Unterbringung mit einer Gesamtdauer über vier Jahren

Die aus § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG folgende Verpflichtung des Gerichts, bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren einen externen Gutachter zu bestellen, entfällt nicht bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Freiheitsentzugs und besteht auch dann, wenn der Betroffene trotz zwischenzeitlichen Fehlens einer Unterbringungsgenehmigung weiterhin gegen seinen

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Hände

Die „zu spät“ erteilte Vorsorgevollmacht

Eine von dem Betroffenen erteilte General- und Vorsorgevollmacht ist unwirksam, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt (bereits) geschäftsunfähig war, so dass die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit

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Gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung

Die Fixierung ist eine in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zu ergreifende Maßnahme zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst und Dritter. Nur als solche genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen . Sodann muss das Gericht prüfen, ob mildere Alternativmaßnahmen zur Verfügung

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Betreuung – und der freie Wille des Betroffenen

Gemäß § 1896 Abs. 1a BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Für die mithin notwendige Feststellung, dass es dem Betroffenen an einem freien Willen fehlt, ist nicht ausreichend, wenn der Betroffene „in seiner freien Willensbildung erheblich beeinträchtigt“ ist . Ausreichend können dagegen Darlegungen

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Kontrollbetreuung – und der freie Wille des Betroffenen

Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden . Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wird der angefochtene Beschluss diesen Anforderungen nicht gerecht, denn er enthält keinerlei Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen, seinen

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Paranoide Schizophrenie – und ihre Zwangsbehandlung durch eine Elektrokonvulsionstherapie

Die Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie Erkrankten durch eine Elektrokonvulsionstherapie / Elektrokrampftherapie (EKT) ist im Regelfall nicht genehmigungsfähig. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet der Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Seit Februar 2018 war er wiederholt untergebracht und wurde – überwiegend zwangsweise – mit verschiedenen Medikamenten letztlich erfolglos

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