Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen . Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden . Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht

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Kein Einwilligungsvorbehalts ohne Anhörung des Betroffenen

Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das

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Das offensichtlich erfolglose Betreuungsverfahren

Die Durchführung von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt . Andernfalls darf die Einrichtung einer Betreuung auch abgelehnt werden, ohne den Betroffenen persönlich anzuhören. Die Vorschrift des § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet

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