Münzen

Der Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers – und sein Erlöschen

Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird . Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach §

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Betreuervergütung für die in einer Wohngruppe lebende Betreute

Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten

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Kassenbuch

Betreuervergütung für einen Einzelhandelskaufmann

Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung nutzbar und rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung des Berufsbetreuers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG. Nach §§ 1908 i Abs. 1

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Münzen

Betreuervergütung für eine Tierärztin

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit derFrage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Approbation zum Tierarzt abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin besondere und für die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nutzbare Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2

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Betreuervergütung für einen Heilerziehungspfleger

Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind auch solche Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken und Behinderten fördern, wie sie etwa durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger vermittelt werden . Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die

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Pflege-Pauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer?

Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem

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Hände

Der Verwaltungsfachwirt als Berufsbetreuer – und seine Vergütung

Die von einem Verwaltungsfachwirt absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im „Angestelltenlehrgang II“ ist nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar. Dabei stützt der Bundesgerichtshof die fehlende Vergleichbarkeit der von der Betreuerin absolvierten Fortbildung mit einer Hochschulausbildung maßgeblich darauf, dass der festgestellte Zeitaufwand im „Angestelltenlehrgang II“ von rund 1.100 Stunden deutlich

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Rückforderung überzahlter Betreuervergütung – und der Vertrauensgrundsatz

Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist . Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

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Rückforderung überzahlter Betreuervergütung – und der Vertrauensgrundsatz

Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist . Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

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Hände

Die nachträgliche Feststellung der berufsmäßig geführten Ergänzungspflegschaft

Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss, mit dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Ergänzungspflegschaft festgestellt wird, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses nicht vorgelegen haben. Die für den Vergütungsanspruch konstitutive Feststellung der berufsmäßigen Führung der Ergänzungspflegschaft ist auch in einem solchen Fall durch

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Betreuervergütung für einen DDR-Diplom-Betriebswirt

Eine mit dem Studienabschluss als „Diplom-Betriebswirt (FH)“ im Jahr 1977 abgeschlossene Hochschulausbildung an der Fachschule für Ökonomie mit Studienabschluss „Ökonom“ in der Fachrichtung „Rechnungsführung und Statistik“ vermittelt keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse und rechtfertigt daher nicht den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

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Rückforderung überzahlter Betreuervergütung – und der Vertrauensschutz

Mit dem Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass einer (Neu)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in

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Betreuervergütung – und die Kosten des Gebärdendolmetschers

Mit der pauschalen Betreuervergütung sind auch die Kosten eines Gebärdendolmetschers abgegolten. Durch die Einführung des VBVG ist die dem Betreuer zustehende Vergütung pauschaliert worden. Dabei sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in den Stundensätzen jeweils ein pauschaler Anteil für Aufwendungsersatz sowie anfallende Mehrwertsteuer enthalten. Eine gesonderte Geltendmachung

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Keine Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger

Gute Nachrichten für Berufsbetreuer: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und behandelt die Einkünfte der Berufsbetreuer und der Verfahrenspfleger nunmehr als nicht gewerblich. Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer. An seiner früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als

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Betreuervergütung für einen DDR-Diplomjuristen

Ein vom Betreuer im Jahr 1989 an der Juristischen Hochschule Potsdam erworbener Studienabschluss als Diplomjurist der DDR sowie ein 1991 erfolgreich abgeschlossenes Umschulungsstudium mit dem erreichten Fachabschluss auf dem Gebiet Unternehmensführung/Management rechtfertigten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht den höchsten Stundensatz von 44 €. Unter

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