Beschwerdebefugnis – und die Anforderungen an eine erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Rechtsfrage zu befassen, wann eine die Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren vorliegt . Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Geschwister zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen

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Konkludente Hinzuziehung zum Betreuungsverfahren

Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt . Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr.

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Die Nichtabhilfe durch das Betreuungsgericht – und die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses durch das Beschwerdegericht

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde. Im hier entschiedenen Fall hat das Amtsgericht Regensburg die Betreuung im bisherigen Umfang

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Anhörung ohne Verfahrenspfleger

Erfolgt die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG . Nach dem für die (hier im Raum stehende) Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1

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Die erforderliche erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht

Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren

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Die Beschwerde im Namen des Betroffenen

Gemäß § 335 Abs. 3 FamFG kann der Betreuer auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Dies bezieht sich auf die nach § 1902 BGB bestehende Vertretungsmacht des Betreuers beziehungsweise die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht des Vorsorgebevollmächtigten . Daher ist nicht zwischen der im Gesetz vorgesehenen Beschwerde durch den Betreuer „im

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Die (Rechts-)Beschwerdebefugnis des Angehörigen

Ein von § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall errichtete die im Jahre 1925 geborene Betroffene im Jahre

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Die teilweise Abhilfe – und ihre isolierte Anfechtung

Ist eine teilweise Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren isoliert anfechtbar? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Grundsätzlich stellt eine Nichtabhilfeentscheidung eine bloße Zwischenentscheidung dar, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG kein Rechtsmittel stattfindet . Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausgestaltet, dass die Sache mit

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Beschwerdeverfahren – und die Erledigungserklärung

Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist , und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht . In einem solchen Fall bleibt

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Beschwerdebefugnis naher Angehöriger im Betreuungsverfahren

Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt . Auch der am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Ehemann der Betroffenen ist jedenfalls gemäß § 303

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Betreuungsverfahren – und die persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht

Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen . Die erneute Anhörung der Betroffenen ist bereits deshalb geboten, wenn sich das Landgericht bei seiner Entscheidung mit dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten

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Betreuungsverfahren – und das Absehen von der persönlichen Anhörung durch das Beschwerdegericht

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann, hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa

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Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht – und die Bindungswirkung im erneuten Beschwerdeverfahren

Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung . Nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache an das

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Die Beschwerdebefugnis der Vertrauensperson

Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im Interesse des Betroffenen einer Person seines Vertrauens zu, wenn diese im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Die Beschwerdebefugnis dieser Vertrauensperson nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG besteht

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