Das Pflegeheim hat Besuche der Tochter bei seiner unter Betreuung stehenden Bewohnerin nur zu dulden, wenn diese von der Betreuerin gestattet wurden. Wird diese von der Betreuerin verweigert, steht der Tochter die Möglichkeit offen, sich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG an dem Betreuungsverfahren zu beteiligen und die
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Allgemeine Notizen aus dem Betreuungswesen.

Das Ablehnungsgesuch im Betreuungsverfahren
Wird in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch, das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt ist, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden, ist dieses unverzüglich i.S.v. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz
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Betreuungsverfahren – und die Rechtsbeschwerde des Sohnes
Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden . So war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil dem Sohn
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Schizophrenie – und die Zwangsbehandlung mit Neuroleptika
Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils katatonem Zustand leidenden Betreuten mittels Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT) zu befassen, durch deren Wirkung eine nachfolgende neuroleptische Behandlung ermöglicht werden soll . Für die 38jährige Betroffene ist seit deren 20. Lebensjahr eine Betreuung eingerichtet. Seit November 2018
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Betreuervergütung – und das Zimmer in der Außenwohngruppe
Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG
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Betreuervergütung – und die Schulden des Betreuten
Bei der Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen . Dies gilt grundsätzlich auch für Regressansprüche der Staatskasse nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich
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Betreuervergütung – und der Abrechnungszeitraum
Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate strikt einzuhalten . Etwas anderes kann gelten, wenn das Amtsgericht zuvor bereits davon abweichend die Vergütung nach kalendarisch bestimmten Abrechnungszeiträumen rechtskräftig festgesetzt
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Betreuervergütung für einen in der DDR ausgebildeten Wirtschaftskaufmann
Die tatrichterliche Feststellung, dass eine 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Industrie mit späterer Anerkennung als Industriekaufmann keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist für den Bundesgerichtshof aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Betreuer machte insoweit ohne Erfolg geltend, die von ihm
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Das dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren verspätet bekanntgegebene Gutachten
Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht rechtzeitig vor seiner Anhörung bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor . Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht durch erneute Anhörung im Abhilfeverfahren geheilt werden, sondern nur
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Fixierung und Zwangsmedikation – und der erforderliche richterliche Bereitschaftsdienst
Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar. Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen ; er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert
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Angehörige als Betreuer – und ihre Entlassung
Familiengerichte haben bei der Entscheidung über die Entlassung naher Angehöriger als Betreuerinnen und Betreuer die Bedeutung und Tragweite der bestehenden familiären Bindungen hinreichend zu berücksichtigen. Andernfalls verletzt das Gericht die Angehörigen in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts obliegt grundsätzlich den
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Betreutes Wohnen – und die Betreuervergütung
Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer
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Verlängerung der Betreuung – und die verspätete Anhörung des Betroffenen
Verschafft sich das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den nach § 295 Abs. 1 Satz 1 iVm § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren, darf das Landgericht nicht von dieser auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen
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Die Verlängerung der Betreuung – und das alte Sachverständigengutachten
Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, nach der es in einem Verfahren über die Erweiterung einer Betreuung der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen, ist in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung
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Die Beschwerdebefugnis des Lebensgefährten im Betreuungsverfahren
Zwar ergibt sich eine Beschwerdebefugnis des Lebensgefährten mangels Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG . Sie folgt aber aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wenn der Lebensgefährte zu den Vertrauenspersonen der Betroffenen gehört und im ersten
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Die umsatzsteuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Die Leistungen als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind weder nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG noch nach § 4
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Erforderlichkeit einer Betreuung – und die konkrete Lebenssituation
Die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist
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Betreuungsverfahren – und die Bekanntgabe des Gutachtens nur an den Verfahrenspfleger
Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das
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Anordnung eines Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren – und das rechtliche Gehör
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob dem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde . Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch
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Betreuervergütung für einen Wirtschaftsinformatiker
Mit der Höhe der Betreuervergütung nach Absolvierung eines Studiums der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Hochschule „Carl Schorlemmer“ hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Die Betreuerin, die mit Beschluss des Amtsgerichts zur Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt wurde, hatte zunächst eine Ausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen. Im Zeitraum von 1986 bis
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Wechsel des Berufsbetreuers – und die Berechnung der Betreuervergütung
Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel. Ein Berufsbetreuer kann nach seiner
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Unterbringungsverfahren – und die Beweisaufnahme in der Beschwerdeinstanz
In einem Unterbringungsverfahren darf das Beschwerdegericht nicht von einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme absehen, wenn diese im ersten Rechtszug unter Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist. Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung
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Die Rechtsanwältin als Betreuer – und ihre Vergütung
Eine Berufsmäßigkeit nach § 1 Abs. 1 VBVG kann vom Betreuungsgericht auch dann festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Regelvoraussetzungen zwar nicht vorliegen, sich die berufsmäßige Führung der Betreuung aber daraus ergibt, dass der Betreuer gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation bestellt wird. Dies ist bei der Bestellung von Rechtsanwälten immer der
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Betreuungsverfahren – und die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Verfahrenspflegerin
Ein im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ergangener Beschluss des Beschwerdegerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn das Beschwerdegericht die Verfahrenspflegerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Der vom Gericht bestellte Verfahrenspfleger ist bis zur Beendigung der Bestellung im Sinne von § 276 Abs. 5 FamFG umfassend am Verfahren zu beteiligen, mithin auch im Beschwerdeverfahren.
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Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren kann auch im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung des Gerichts und konkludent erfolgen. Ob die Verfahrenspflegerbestellung auch formlos und konkludent möglich ist oder ob sie eines förmlichen Beschlusses bedarf, ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht muss die Verfahrenspflegerbestellung ausdrücklich durch Beschluss erfolgen . Nach einer
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