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Der Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers – und sein Erlöschen

Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird . Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach §

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Ausschlussfrist bei der Berufsbetreuervergütung

Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers wird durch ein an das Betreuungsgericht gerichtetes Schreiben, mit dem „vorsorglich zur Fristwahrung ein Vergütungsantrag gestellt“ wird, nicht gewahrt, wenn der Antrag ansonsten keinerlei Angaben zur Prüfung des Stundenansatzes enthält. Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers ist innerhalb einer Frist von 15 Monaten

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Die Ausschlussfrist bei der Betreuervergütung

Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Mit der herrschenden Meinung ist zu Recht davon auszugehen, dass die Fünfzehn-Monatsfrist des § 2 VBVG erst

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Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der

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Ausschlussfrist für die Betreuervergütung

Nach § 1 Abs. 2 VBVG hat das Amtsgericht eine Vergütung zu bewilligen, wenn es die Berufsmäßigkeit der Vormundschaft oder Betreuung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach § 1 Abs. 1 VBVG festgestellt hat. Im Fall der Betreuung ist Vergütungsschuldner der Betreute; ist dieser

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