Verweigert der Betroffener erstmals im Beschwerdeverfahren ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Betreuung, ist es zur Wahrung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen geboten, ihn persönlich anzuhören.
Durch die Einrichtung einer Betreuung wird der Betreute in …
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