In einer Betreuungssache ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen .
Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn diese bereits …
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