Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist – anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl – nicht möglich[1].

Selbst wenn sich die Beschwerde aber allein mit der Frage der Betreuungserrichtung befasst und die Person des Betreuers nicht thematisiert, ist darin keine rechtswirksame Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das „Ob“ der Betreuung zu sehen. Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist nicht möglich. Die Betreuungsanordnung stellt das „Ob“ einer Entscheidung über die Betreuung dar, die bei Bejahung zwangsläufig die Betreuerauswahl als das „Wie“ der Entscheidung nach sich zieht.
Ficht der Beschwerdeführer die Betreuungsanordnung an, beinhaltet das zwangsläufig eine Anfechtung der Betreuerauswahl. Für ihn besteht mithin kein Anlass, auch die mit der Anordnung der Betreuung einhergehende Betreuerauswahl ausdrücklich anzufechten[2].
Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es daher zwingend in einem zweiten Schritt die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und sich in diesem Zusammenhang auch mit einem zwischenzeitlich vom Betroffenen geäußerten Betreuerwunsch auseinandersetzen[3]. Denn die Beschwerde kann nach § 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das Beschwerdegericht tritt folglich – in den Grenzen der Beschwerde – vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen[4].
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit es die Betreuerauswahl anbelangt, und die Sache ist in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen[5].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 579/15
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.03.2016 – XII ZB 634/14[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.03.2016 – XII ZB 634/14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 601/10 FamRZ 2011, 880 Rn. 17[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.01.2011 – XII ZB 240/10 , FamRZ 2011, 367 Rn. 8[↩]
- vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626 Rn. 9[↩]