Der Tatrichter darf sich bei nicht dargelegter eigener medizinischer Sachkunde nicht ohne weitere Aufklärung über das erstattete Gutachten zur Notwendigkeit einer Betreuung hinwegsetzen.
Andernfalls beruht die Entscheidung des Betreuungsgerichts (hier: die Verneinung des Vorliegens einer psychischen Krankheit durch das Beschwerdegericht) …
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