Die verweigerte Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren

Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.

Die verweigerte Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren

Im hier entschiedenen Fall hat das Amtsgericht die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, konnte der Bundesgerichtshof weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.

Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 546/16