Aufgrund einer von der Betroffenen erteilten nota- riellen Vorsorgevollmacht ist eine Betreuerbestellung regelmäßig nicht erforderlich (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Allerdings steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn
- Bedenken gegen die Wirk- samkeit der







