Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen Aufgabenkreis ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der Vermögenssorge noch der der Vertretung gegenüber Behörden enthalten dieses höchstpersönliche Recht. Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich strafantragsberechtigter Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.

Die Entscheidung zur Stellung eines Strafantrags gemäß § 247 StGB, auf den auch § 263 a Abs. 2 StGB verweist, berührt allerdings vorrangig familienrechtliche und nicht vermögensrechtliche Interessen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Interesse von Angehörigen auf Wahrung des Familienfriedens Vorrang vor dem unbedingten Strafverfolgungsrecht des Staates eingeräumt. Als höchstpersönliches Recht betrifft es daher die Angelegenheit der Personenfürsorge und nicht der Vermögenssorge[1]. Daraus folgt, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge, für den der Betreuer S. am 12.02.2008 bestellt wurde, ihn nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten berechtigt[2]. Soweit in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur eine andere Auffassung vertreten wird und dabei eine Entscheidung des Landgerichts Ravensburg aus dem Jahr 2000 zitiert wird[3], so betrifft die genannte Entscheidung eine andere Konstellation. In dem vom Landgericht Ravensburg entschiedenen Fall war der Betreuer nämlich nicht nur für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt, sondern auch Personensorgeberechtigter[4].
Auch der gleichzeitig übertragene Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten“ berechtigte den Betreuer nicht zur Strafantragsstellung.
Die Aufgabe, den Betreuten gegenüber Behörden zu vertreten, erschöpft sich inhaltlich in der Wiederholung der bereits in § 1902 BGB geregelten Befugnis zur außergerichtlichen Vertretung des Betreuten. Die Vorschrift räumt dem Betreuer generell die Rechtsmacht ein, den Betroffenen außergerichtlich zu vertreten, und zwar sowohl in Privatangelegenheiten als auch gegenüber öffentlichen Behörden[5]. Entsprechend sagt diese Aufgabenbezeichnung nichts darüber aus, in welchen materiell rechtlichen Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis gelten soll. Im Betreuungsrecht gilt das sogenannte Erforderlichkeitsprinzip. Das bedeutet, dass die Betreuung im Sinne des Betreuten inhaltlich auf genaue Aufgabenkreise zu beschränken ist, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Dadurch soll dem Betreuten möglichst viel Autonomie erhalten bleiben und seinen Wünschen Rechnung getragen werden[6]. Daher entspricht auch die allgemeine Anordnung der Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden nicht dem Erforderlichkeitsgrundsatz, weil sie zu weit gefasst und damit zu unbestimmt ist[7]. Deshalb hat das Betreuungsgericht regelmäßig bei der Bestimmung des Aufgabenkreises einen Bezug zu konkret bezeichneten Verwaltungs oder Gerichtsverfahren herzustellen[8]. Im Übrigen ist die allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden auf sonstige Geschäfte des täglichen Lebens, wie z. B. die Passbeschaffung oder die Beantragung von Sozialhilfe, beschränkt.
Aus diesem Grundsatz folgt, dass der Aufgabenkreis des Betreuers zur Vertretung des Betreuten auf bestimmte Verfahrensarten einzugrenzen ist, bei denen eine entsprechende Erforderlichkeit der Vertretung besteht. Daher haben mehrere Oberlandesgerichte den Fall, dass ein Betreuer für seinen Betreuten als Strafverteidiger tätig wird, nicht mehr von dem allgemeinen Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden als gedeckt angesehen[9].
Nichts Anderes gilt für die Vertretung des Betreuten als Geschädigten einer Straftat im Strafverfahren. Das höchstpersönliche Antragsrecht eines verletzten Angehörigen i. S. des § 247 StGB kann nur bei Erforderlichkeit einer Vertretung auf einen Betreuer übertragen werden. Deshalb ist die Befugnis, den Strafantrag bei einer Straftat zu stellen, dem Betreuer gesondert im Wege der Aufgabenkreiserweiterung zu übertragen[10]. Die allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden umfasst jedenfalls nicht die Berechtigung des Betreuers, Strafantrag gegen einen Angehörigen des Betreuten zu stellen[11].
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 32 Ss 8/12
- so bereits OLG Hamm, NJW 1960, 834, 835[↩]
- so auch LG Hamburg, NStZ 2002, 39, Rdnr. 18. OLG Köln, wistra 2005, 392 Rdnr. 11[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rdnr. 100[↩]
- vgl. LG Ravensburg, FamRZ 2001, 937[↩]
- vgl. Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1896 Rdnr. 76; Bienwald BtPrax 2003, 71[↩]
- Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., Einführung vor § 1896, Rdnr. 2[↩]
- vgl. Staudinger/Bienwald a. a. O.[↩]
- vgl. KG, BeckRS 2008, 00234; Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1896 BGB Rn. 26[↩]
- vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 91; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1166; OLG Hamm, NJW 2006, 1144[↩]
- vgl. Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1896 BGB, S. 138[↩]
- vgl. OLG Köln, a. a. O.[↩]








