Erfolgt die persönliche Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG . Bei
LesenKategorie: Betreuungsverfahren
Aktuelle Nachrichten und Hintergrundberichte zum gerichtlichen Betreuungsverfahren – von der Einrichtung der Betreuung bis zur ihrer Aufhebung.
Der erst im Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrenspfleger
Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers erst in zweiter Instanz, muss das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anhören und dem Verfahrenspfleger Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung geben. Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und
LesenEinwilligungsvorbehalt – und das entfallene Einverständnis des Betroffenen
Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören . Nach § 278
LesenAnhörung des Betroffenen durch den beauftragten Richter
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann, hat jetzt der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen: Die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren muss zwar nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3
LesenDas vom Beschwerdegericht veranlasste neue Sachverständigengutachten – und die Anhörung
Holt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein neues Sachverständigengutachten ein, kommt ein Absehen von der persönlichen Anhörung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht in Betracht . Die persönliche Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert zum einen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör
LesenDie Verfahrensvollmacht im Betreuungsverfahren
Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit
LesenDer erst vom Beschwerdegericht bestellte Verfahrenspfleger – und die persönliche Anhörung
Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflichten aus § 278 Abs. 1 FamFG bestehen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich
LesenDie erforderliche Anhörung der Betroffenen – trotz abgelehnter Betreuerbestellung
Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen . In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen
LesenWenn die Betroffene nicht zur Anhörung erscheint…
Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gemäß § 278 Abs.
LesenDie auf die Anhörungsrüge erfolgte nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 44 FamFG kommt u.a. dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat . Das Rechtsmittelgericht ist nicht an die Beurteilung
LesenDer Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers – und sein Erlöschen
Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird . Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach §
LesenDie durch Zeitablauf erledigte Unterbringung
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Unterbringungsgenehmigung feststellen zu lassen, liegt bei einer zwischenzeitlich erfolgten Unterbringung vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne § 62 Abs. 1 FamFG
LesenWenn das Sachverständigengutachten erst im Anhörungstermin ausgehändigt wird
Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn der Betroffenen das in dem Betreuungsverfahren zu erstellende Sachverständigengutachten erst im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht übergeben wird. In diesem Fall darf das Landgericht im Beschwerdeverfahren auch nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen. Die Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als
LesenDie Anhörung eines nicht mehr mit seiner Betreuung Einverstandenen
Wenn der Betroffene durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten
LesenDer behandelnde Arzt als Sachverständiger
Mit der Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Das Amtsgericht Neubrandenburg hat nach Einholung eines „Gutachtens“ und Anhörung der Betroffenen mit ihrer Einwilligung einen Berufsbetreuer für folgenden Aufgabenkreis bestellt: Vermögenssorge, Behörden, Versicherungs, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Organisation der ambulanten Versorgung und
LesenDie wegen Corona nur telefonische Befragung des Betroffenen
Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher
LesenDie nicht mehr mögliche Anhörung – und der persönliche Eindruck des Betreuungsgerichts
Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen
LesenDie gebotene Bestellung eines Verfahrenspflegers
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt oder wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet . Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu
LesenPersönliche Anhörung im Betreuungsverfahren – trotz Corona
Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen . Dies gilt zumal, wenn sich -wie im hier entschiedenen Fall, den Ausführungen des Gerichts nicht entnehmen lässt, das keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen
LesenBeschwerdebefugnis – und die Anforderungen an eine erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen
Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Rechtsfrage zu befassen, wann eine die Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren vorliegt . Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Geschwister zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen
LesenKonkludente Hinzuziehung zum Betreuungsverfahren
Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt . Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr.
LesenDie Anhörung der Betroffenen – und das ihr nicht bekanntgebene Sachverständigengutachten
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der
LesenDie selbständig anfechtbare Entscheidung über die Vergütung des Verfahrenspflegers
Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt . So war auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen
LesenDie Verfahrenspflegervergütung des Verfahrenspflegers – die erstinstanzliche Fallpauschale und das Beschwerdeverfahren
Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus. Die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung als Verfahrenspflegerin gilt auch im Beschwerdeverfahren fort. Gemäß § 317 Abs. 5 FamFG endet die Bestellung eines Verfahrenspflegers
LesenDas nur an den Verfahrenspfleger bekannt gegebene Sachverständigengutachten
Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das
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