Die durch Zeitablauf erledigte Unterbringung

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Unterbringungsgenehmigung feststellen zu lassen, liegt bei einer zwischenzeitlich erfolgten Unterbringung vor.

Die durch Zeitablauf erledigte Unterbringung

Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne § 62 Abs. 1 FamFG[1].

Die Feststellung, dass die Betroffene durch die angefochtenen Beschlüsse im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG in ihren Rechten verletzt ist, wird sowohl durch eine Fehlerhaftigkeit des Verfahrens[2] als auch durch materiell unzutreffende oder ohne ausreichende Feststellungen getroffene Unterbringungsentscheidungen gerechtfertigt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 183/20

  1. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 330/13 , FamRZ 2014, 649 Rn. 27 mwN[]
  2. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 2/19 , FamRZ 2019, 1181 Rn. 18 f.[]