Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Unterbringungsgenehmigung feststellen zu lassen, liegt bei einer zwischenzeitlich erfolgten Unterbringung vor.

Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne § 62 Abs. 1 FamFG[1].
Die Feststellung, dass die Betroffene durch die angefochtenen Beschlüsse im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG in ihren Rechten verletzt ist, wird sowohl durch eine Fehlerhaftigkeit des Verfahrens[2] als auch durch materiell unzutreffende oder ohne ausreichende Feststellungen getroffene Unterbringungsentscheidungen gerechtfertigt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 183/20