Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Rechtsfrage zu befassen, wann eine die Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren vorliegt[1].

Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Geschwister zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung befugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Einem Angehörigen, der erstinstanzlich nicht beteiligt worden ist, steht kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Die für die Beschwerdebefugnis mithin erforderliche Hinzuziehung kann auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts – sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens – scheidet aus[2].
Die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zwar nicht entgegen. Eine Beteiligung setzt aber die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person – in welcher Art und Weise auch immer – auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann. Erforderlich ist mithin, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsakts, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten im Sinne von § 274 Abs. 1 FamFG oder – wie hier – um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG handelt[3].
Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe war im hier entschiedenen Fall die Würdigung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, das Amtsgericht habe den Bruder nicht in einer die Beschwerdeberechtigung des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG begründenden Weise zum Verfahren hinzugezogen[4], zutreffend:
Bis zur erstinstanzlichen Endentscheidung hat das Amtsgericht den Bruder nicht in das Verfahren einbezogen. Er wurde weder vom Amtsgericht zu einer Stellungnahme zur Verlängerung der Betreuung aufgefordert noch wurden ihm die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (der beiden Betreuer sowie der Betreuungsbehörde), der Beschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens oder das Sachverständigengutachten mitgeteilt.
Das Amtsgericht hat dem Bruder lediglich auf dessen eigeninitiativ erfolgte Eingaben mitgeteilt, dass die Verlängerung der Betreuung einschließlich der Betreuerperson aktuell geprüft werde, und ihn darum gebeten, davon abzusehen, seine E-Mail-Korrespondenz mit den Betreuern in Kopie dem Gericht zu übersenden. Soweit es zu letztgenannter Bitte die Hinausgabe des Schreibens an „sonstiger Beteiligter“ verfügt hat, war damit ersichtlich keine Hinzuziehung verbunden. Vielmehr ist diese Bezeichnung gerichtsintern geblieben und war die Verfügung allein darauf gerichtet, dem Eingang weiterer allein das familiäre Verhältnis zwischen den Betreuern und dem Bruder betreffender E-Mails vorzubeugen, nicht aber dem Bruder eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren zu ermöglichen.
Ebenso wenig führt es zu einer Beteiligung, dass sich die Betreuungsbehörde in ihrer Stellungnahme an das Amtsgericht mit auch dem Amtsgericht vorliegenden E-Mails des Bruders und dem daraus deutlich werdenden innerfamiliären Streit auseinandergesetzt hat. Ein Hinzuziehungsakt des Gerichts ist damit nicht verbunden. Er liegt auch weder in der Verwertung der Stellungnahme der Betreuungsbehörde in der Endentscheidung[5] noch darin, dass das Amtsgericht bei der Frage des Einwilligungsvorbehalts den Streit unter den Angehörigen und die sich auch aus den E-Mails ergebenden Wünsche des Bruders zum künftigen Aufenthaltsort der Betroffenen thematisiert hat.
Schließlich dringt der Bruder im vorliegenden FAll auch nicht mit seiner Erwägung durch, jedenfalls aus der Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an ihn folge dessen Beteiligtenstellung. Obgleich eine Bekanntgabe an den Bruder – egal in welcher Form – nur bei dessen Beteiligung am Verfahren rechtlich geboten war, kann sie die zuvor unterbliebene Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren nicht ersetzen. Denn sie eröffnet gerade keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Endentscheidung in dieser Instanz mehr[6].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2021 – XII ZB 437/20
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.06.2020 – XII ZB 574/19 , FamRZ 2020, 1590; und vom 12.06.2019 – XII ZB 51/19 FamRZ 2019, 1647[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – XII ZB 574/19 , FamRZ 2020, 1590 Rn. 11 f. mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.06.2019 – XII ZB 51/19 , FamRZ 2019, 1647 Rn. 10 mwN[↩]
- LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.09.2020 – 13 T 3052/20[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.01.2019 – XII ZB 489/18 , FamRZ 2019, 618 Rn. 10[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – XII ZB 574/19 , FamRZ 2020, 1590 Rn. 14 mwN[↩]





