Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist [1].

Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, so dass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden [2].
Jedoch kann einer (Neu)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen [3].
Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. In diesem Fall ist schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen [4].
Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, hat der Bundesgerichtshof im Ausgangspunkt daran angeknüpft, dass ein Betreuer grundsätzlich dann mit einer späteren Änderung der im Verwaltungswege erfolgten Auszahlungsanordnung rechnen muss, wenn er die förmliche Festsetzung seiner Vergütung nicht selbst beantragt hatte [5].
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Lüneburg die Vergütungsanträge der Betreuerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass bereits von vornherein eine förmliche Festsetzung der Vergütung durch Beschluss beantragt war (§ 292 Abs. 1 iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG), und anknüpfend daran angenommen, dass eine Rückforderung bereits verbrauchter überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sei [6]. Dagegen ist für den Bundesgerichtshof aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – XII ZB 129/19
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 13.11.2019 XII ZB 106/19; und vom 06.11.2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.02.2015 XII ZB 563/14 FamRZ 2015, 845 Rn. 17[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.02.2015 XII ZB 563/14 FamRZ 2015, 845 Rn. 18 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 13.11.2019 XII ZB 106/19 zur Veröffentlichung bestimmt; und vom 18.02.2015 XII ZB 563/14 FamRZ 2015, 845 Rn.19 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.11.2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 29[↩]
- LG Lüneburg, Bescjöiss vom 11.03.2019 8 T 23/19 und 8 T 48/19[↩]