Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im Interesse des Betroffenen einer Person seines Vertrauens zu, wenn diese im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.

Die Beschwerdebefugnis dieser Vertrauensperson nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG besteht aber nicht, wenn sie erst nach Erlass der instanzenabschließenden Entscheidung des Amtsgerichts durch den Betreuungsrichter am Verfahren beteiligt worden ist[1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 464/19
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.04.2018 XII ZB 282/17 FamRZ 2018, 1251 Rn. 16; und vom 18.10.2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197 Rn. 12[↩]






