Der vom Betroffenen abgelehnte Betreuer

Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen[1].

Der vom Betroffenen abgelehnte Betreuer

Erfolgt dies nicht, kann das Gericht dadurch bei seiner Entscheidung zur Betreuerauswahl den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben.

103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht Äußerungen eines Beteiligten oder einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt[2].

Dies ist hier aber der Fall. Das Landgericht Limburg hat in seiner Beschwerdeentscheidung ausgeführt, die Betroffene habe nicht im Sinne von § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB vorgeschlagen, die Berufsbetreuerin nicht weiter als Betreuerin zu bestellen[3]. Damit übergeht es jedoch, dass die Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht wenn auch laut Protokoll „auf Drängen ihrer Schwester“ angegeben hat, nur von einer ihrer Schwestern betreut werden zu wollen. Vor allem bleibt aber gänzlich unerwähnt, dass die Betroffene im Anwaltsschriftsatz vom 11.01.2021 ausdrücklich auch die Bestellung der Berufsbetreuerin zum Verfahrensgegenstand gemacht und beantragt hat, diese als Betreuerin zu entlassen. Dass sie diese eindeutig formulierte Ablehnung einer Betreuung durch die Berufsbetreuerin anschließend aufgegeben hätte, ist weder festgestellt noch ergibt es sich aus dem Protokoll der Anhörung im Beschwerdeverfahren. Mithin ist rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass die Betroffene den gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB grundsätzlich beachtlichen Wunsch geäußert hat, die Berufsbetreuerin nicht zur Betreuerin zu bestellen, das Landgericht diesen Wunsch aber unberücksichtigt gelassen hat.

Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich.

Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 FamFG soll darauf Rücksicht genommen werden, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen[4]. Nichts anderes gilt, wenn es um die Auswahlentscheidung für einen bestimmten Teilbereich des Aufgabenkreises geht.

An der Berücksichtigung des negativen Betreuervorschlags der Betroffenen im Zusammenhang mit der Bestimmung der Betreuerperson für den im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zur Entscheidung gestellten Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt fehlt es vorliegend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht insoweit zu einer anderen Betreuerauswahl gekommen wäre, hätte es die im Hinblick auf die Berufsbetreuerin geäußerte ablehnende Haltung der Betroffenen in seine Erwägungen einbezogen.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Limburg war daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, soweit das Landgericht für den Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt eine gemeinsame Betreuungsführung durch die Schwester und die Berufsbetreuerin angeordnet hat, und die Sache ist insoweit nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2021 – XII ZB 133/21

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21.11.2012 – XII ZB 384/12 FamRZ 2013, 286; und vom 27.06.2018 – XII ZB 601/17 FamRZ 2018, 1602[]
  2. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – XII ZB 240/17 FamRZ 2018, 1593 Rn. 8[]
  3. LG Limburg, Beschluss vom 01.03.2021 – 7 T 129/20[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 21.11.2012 – XII ZB 384/12 FamRZ 2013, 286 Rn. 13 mwN; und vom 27.06.2018 – XII ZB 601/17 FamRZ 2018, 1602 Rn. 18 ff. mwN[]