Vorsorgevollmacht – und der ungeeignet erscheinende Bevollmächtigte

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet[1].Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten[2].

Vorsorgevollmacht – und der ungeeignet erscheinende Bevollmächtigte

Ein Betreuer darf nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB (bis 31.12.2022: § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB; bis 31.12.2022: § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Eine Betreuung kann aber gleichwohl erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint. Über Art und Umfang der zur Frage der Eignung des Bevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen[3]. Sofern erhebliche Zweifel an der Befähigung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen und sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB (bis 31.12.2022: § 1896 Abs. 3 BGB) nicht hinreichend abwenden lässt, ist eine Vollbetreuung einzurichten[4]. Liegen dagegen lediglich Mängel bei der Vollmachtausübung vor, die behebbar sind, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken[5].

Im hier entschiedenen Fall hatte sich das Beschwerdegericht mit der Frage, ob der bevollmächtigte Enkel geeignet ist, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, nicht näher befasst, sondern lediglich ausgeführt, dass die Betroffene über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfüge, deren Verwaltung komplex und aufwändig sein dürfte, sodass die Eignung des Enkels fraglich erscheine. Die sowohl von der Kontrollbetreuerin als auch von anderen Familienangehörigen im Beschwerdeverfahren geäußerten Bedenken hinsichtlich der Eignung des Enkels hat es in seinem Beschluss dagegen nicht aufgegriffen. Es hat allerdings in einer Verfügung an das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die inzwischen vorliegenden Erkenntnisse der Kontrollbetreuerin bezüglich der Eignung des Enkels als Bevollmächtigter einen Widerruf der Vollmacht rechtfertigen dürften, der indes (noch) nicht vom Aufgabenkreis umfasst sei. Diesen erheblichen Zweifeln an der Eignung des Enkels hätte das Beschwerdegericht jedoch selbst nachgehen müssen, weil im Falle fehlender Eignung des Vorsorgebevollmächtigten statt einer Kontrollbetreuung eine Vollbetreuung für die Betroffene einzurichten wäre.

Die (weitere) Frage, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung bzw. des Vollmachtwiderrufs nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war oder zumindest begründete Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit bestanden, ist nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG; vielmehr entscheidet grundsätzlich der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen[6]. Bedient sich der Tatrichter aber sachverständiger Hilfe, obliegt ihm die Aufgabe, das Gutachten sorgfältig und kritisch zu überprüfen[7].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – XII ZB 334/22

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 212/22 FamRZ 2023, 308[]
  2. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26.02.2014 – XII ZB 301/13 FamRZ 2014, 738; und vom 13.04.2011 – XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964[]
  3. BGH, Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 212/22 FamRZ 2023, 308 Rn. 10 f. mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.02.2014 – XII ZB 301/13 FamRZ 2014, 738 Rn. 24; und vom 13.04.2011 – XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 26[]
  5. BGH, Beschluss 29.03.2023 – XII ZB 515/22 FamRZ 2023, 1150 Rn. 21 mwN[]
  6. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn.19 mwN[]
  7. BGH, Beschlüsse vom 16.06.2021 – XII ZB 554/20 FamRZ 2021, 1573 Rn. 17; und vom 29.07.2020 – XII ZB 106/20 FamRZ 2020, 1766 Rn. 14[]