Unterbringungsverfahren – und die unterbliebene Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht

Wird in einem Unterbringungsverfahren die nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, kann das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen[1]. Daran ändert auch nichts, dass das Beschwerdegericht den ersten Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts im Hinblick auf die unterbliebene persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem eingeholten psychiatrischen Gutachten aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur Nachholung dieser Verfahrenshandlung zurückgegeben hat.

Unterbringungsverfahren – und die unterbliebene Anhörung der Betroffenen durch das Beschwerdegericht

Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist[2].

Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht – wie geschehen – von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Denn das vom Amtsgericht durchgeführte Verfahren war fehlerhaft, weil es die Betroffene zu einem Zeitpunkt angehört hat, als das Sachverständigengutachten noch nicht erstattet war, und die spätere Anhörung im Abhilfeverfahren, bei der das Sachverständigengutachten vorgelegen hat, diesen Verfahrensfehler nicht mehr heilen konnte.

Zwar regelt § 319 Abs. 1 FamFG nicht, zu welchem Zeitpunkt die Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat. Daher steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, wann es den Betroffenen anhört. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits zum Betreuungsverfahren entschieden, dass die nach § 278 Abs. 1 FamFG zwingend erforderliche Anhörung des Betroffenen regelmäßig erst nach Eingang des Sachverständigengutachtens zu erfolgen hat. Denn sonst kann die Anhörung weder die Funktion erfüllen, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich daraus ergebenden neuen Umständen zu äußern, noch kann das Betreuungsgericht die im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebotene kritische Überprüfung des Gutachtens anhand des in einer Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vornehmen[3].

Dem wird das amtsgerichtliche Verfahren nicht gerecht.

Das Amtsgericht hat die Betroffene am 15.04.2021 und damit zu einem Zeitpunkt angehört, als das Sachverständigengutachten, auf das das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat, noch nicht bei Gericht eingegangen war.

Die verfahrensfehlerhafte Anhörung der Betroffenen wurde auch nicht dadurch geheilt, dass das Amtsgericht die Betroffene im Abhilfeverfahren erneut angehört hat. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, kann eine fehlerhafte oder unterbliebene erstinstanzliche Anhörung eines Betroffenen in einem Betreuungsverfahren im Abhilfeverfahren regelmäßig weder geheilt noch nachgeholt werden[4]. Dies gilt auch für die Anhörung eines Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren nach § 319 Abs. 1 FamFG.

Daran ändert auch nichts, dass das Beschwerdegericht den ersten Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts im Hinblick auf die unterbliebene persönliche Anhörung der Betroffenen zu dem eingeholten psychiatrischen Gutachten aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur Nachholung dieser Verfahrenshandlung zurückgegeben hat. Das Beschwerdegericht hätte den erstinstanzlichen Verfahrensfehler vielmehr dadurch beheben müssen, dass es im Beschwerdeverfahren die Betroffene selbst persönlich anhört.

Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts war deshalb vom Bundesgerichtshof gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sach nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2022 – XII ZB 371/21

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.09.2021 – XII ZB 93/21 , FamRZ 2022, 135[]
  2. BGH, Beschluss vom 30.06.2021 – XII ZB 573/20 , FamRZ 2021, 1742 Rn. 10 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2019 – XII ZB 444/18 – MDR 2019, 626 Rn. 13 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 22.09.2021 – XII ZB 93/21 , FamRZ 2022, 135 Rn. 14 ff.[]