In einem Unterbringungsverfahren darf das Beschwerdegericht nicht von einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme absehen, wenn diese im ersten Rechtszug unter Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist.

Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Die Pflicht zur Einholung des Gutachtens besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit ein, von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen abzusehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden. Ein solches Vorgehen setzt jedoch unter anderem voraus, dass die notwendige Verfahrenshandlung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist[1].
Danach durfte das Beschwerdegericht nicht ohne Einholung eines Gutachtens über die Beschwerde der Betroffenen entscheiden. Denn das vom Amtsgericht durchgeführte Verfahren war fehlerhaft, weil es an einer der Vorschrift des § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG genügenden förmlichen Beweisaufnahme fehlt.
§ 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht für das Unterbringungsverfahren im Hinblick auf die damit einhergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte eine förmliche Beweisaufnahme vor, die gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen ist. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO). Erforderlich ist jedoch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme sowie die Benachrichtigung des Betroffenen hiervon, damit einerseits sich der Betroffene auf den Untersuchungsgegenstand einstellen und er andererseits gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch machen kann[2].
Vorliegend fehlt es bereits an der gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen mit der Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme. Das Gutachten vom 05.02.2021 war lediglich im Betreuungsverfahren zu der Frage der Betreuungsbedürftigkeit in Auftrag gegeben worden. Soweit darin überschießende Vorschläge zur Unterbringung der Betroffenen enthalten sind, stehen diese nicht nur außerhalb der Beweisfrage, sondern auch außerhalb des Verfahrensgegenstands des Betreuungsverfahrens und konnten somit allenfalls als Anregung verstanden werden. Ein Antrag der Betreuerin auf Genehmigung einer Unterbringung lag im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht vor; erst durch den späteren Antrag vom 19.03.2021 wurde das Unterbringungsverfahren eingeleitet. Nach erfolgter Verfahrenseinleitung hat das Amtsgericht keine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme durchgeführt.
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses in einer den verfahrensrechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme voraussetzt, dass sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist (§ 1906 Abs. 1 BGB). Zu diesem Erfordernis fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Nicht genügend ist das Ziel der Sicherung einer „adäquaten medizinischen Versorgung“ unterhalb der Schwelle der Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens, erst recht nicht das vom Landgericht herangezogene Ziel der Sicherung der materiellen Existenzgrundlage.
Die Maßnahme darf zudem nur angeordnet werden, wenn sie notwendig ist. Soweit drohende Einflussnahmen des Sohnes als Begründung für die Unterbringung der Betroffenen herangezogen worden sind, fehlt es an Feststellungen dazu, dass derartige schädliche Einflussnahmen nicht durch andere Maßnahmen der Betreuerin abgewendet werden können. Soweit der Beschluss anführt, dass der Sohn der Betroffenen und dessen Lebensgefährtin mit hoher Wahrscheinlichkeit nach einer Entlassung in den häuslichen Bereich erneut der Betroffenen die notwendigen Unterstützungen vorenthalten würden, liegt es ohnehin in der Verantwortung der Betreuerin, die notwendige Unterstützung sicherzustellen.
Schließlich stellt die Befristung der Unterbringung auf längstens ein Jahr gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine gesetzliche Höchstgrenze dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten[3]. Auch hierzu lässt die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Begründung erkennen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2022 – XII ZB 24/22






