Die Bestellung zum generellen Beteiligten im Rahmen einer langjährigen Betreuung für alle aktuell und künftig anfallenden Einzelverfahren ist nicht zulässig.

Unter dem „einheitlichen Dach“ einer rechtlichen Betreuung können verschiedene Einzelverfahren ablaufen, wie z. B. ein Verfahren zur Entscheidung über die Fortdauer einer Betreuung oder auch ein Verfahren zur gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des Betreuers. Nur für einige dieser Einzelverfahren sieht das Verfahrensrecht die Möglichkeit vor, Dritte förmlich zu beteiligen, mit den sich aus der Beteiligtenstellung dann ergebenden Rechten, z. B. dem Recht auf Akteneinsicht (§ 13 FamFG) oder der Beschwerdebefugnis (§ 303 Abs. 2 FamFG).
Die förmliche Beteiligung eines Angehörigen in Betreuungssachen ist in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG geregelt. Danach können bestimmte Angehörige, darunter auch die Geschwister eines Betroffenen, beteiligt werden „in den in Absatz 3 genannten Verfahren“. In § 274 Abs. 3 FamFG werden als Verfahren genannt:
- in Nr. 1: „Verfahren über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts“ und
- in Nr. 2: „Verfahren über Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art“.
Ferner regelt § 315 FamFG die förmliche Beteiligung Dritter in Unterbringungssachen, die in § 312 FamFG näher definiert werden.
Eine Hinzuziehung Dritter außerhalb der im Gesetz aufgeführten Verfahrensgegenstände ist nicht möglich [1].
Im vorliegenden Fall haben der Betroffene und seine Schwester zwar ihre Anträge auf Beteiligung zu einem Zeitpunkt gestellt, als beim Amtsgericht noch das Verfahren über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen anhängig war. Eine förmliche Beteiligung der Schwester in diesem Verfahren, das ein Verfahren i. S. v. §§ 315, 312 FamFG darstellt, wäre in diesem Zeitpunkt grundsätzlich möglich gewesen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses war das Unterbringungsverfahren jedoch rechtskräftig abgeschlossen, nachdem das Amtsgericht bereits am 22.08.2012 den Beschluss, mit dem die geschlossene Unterbringung genehmigt worden war, wieder aufgehoben hatte. Für die Hinzuziehung eines Beteiligten besteht nach Beendigung des Verfahrens kein Bedarf [2]. Dass das Amtsgericht nicht schon früher über die Anträge auf Beteiligung entschieden hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Ziel der Anträge auf Hinzuziehung war es, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen zu beenden. Dem hat das Amtsgericht durch die Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses vom 17.08.2012 bereits am 22.08.2012 entsprochen.
Ein anderes der in den § 274 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 FamFG oder § 315 FamFG genannten Verfahren war im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nicht anhängig, so dass auch insoweit eine Hinzuziehung der Schwester nicht in Betracht kam.
Für das weitere Verfahren wird das Amtsgericht allerdings, sollte eines der in den §§ 274 Abs. 3, 315 FamFG aufgeführten Verfahren eingeleitet werden, zu prüfen haben, ob die Schwester, die nach § 7 Abs. 5 FamFG von der Einleitung eines solchen Verfahrens zu benachrichtigen sein dürfte, nach Antragstellung hinzuzuziehen ist.
Landgericht Freiburg, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 T 2/13
- Jürgens, Betreuungsrecht 4. Aufl.2011, § 274 FamFG Rn. 13; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl.2011, § 274 Rn. 37[↩]
- vgl. Bumiller/Haders, FamFG, 10. Aufl.2011, § 7 Rn. 35 für den Fall der rechtskräftigen Sachentscheidung[↩]