Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft .
Eine Anhörung der Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG war im vorliegenden Erweiterungsverfahren erforderlich. Gemäß § 293 Abs. …
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